Vereinsrechtliches Verbot des „COMPACT-Magazin“ aufgehoben

Mit Datum vom 5.6.2024 hatte das Bundesministerium des Innern und für Heimat (BMI) eine Verbotsverfügung erlassen. Das Verbot richtete sich gegen die „COMPACT-Magazin GmbH“ und ihre Teilorganisation „CONSPECT FILM GmbH“. Primär geht es um das gleichnamige Print-Magazin. Das Bundesverwaltungsgericht (6 VR 1.24) hat das Verbot nun vorläufig außer Kraft gesetzt.

Die Verbotsverfügung wurde im Bundesanzeiger am 16.7.2024 veröffentlicht (BAnz AT 16.07.2024 B1). Das BMI stützte das Verbot auf § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2, § 17 Nr. 1 Alt. 1 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG. § 3 VereinsG regelt das Vereinsverbot. Ein solches ist zunächst dann möglich, wenn Zweck oder Tätigkeit des Vereins den Strafgesetzen zuwiderlaufen. Diese Alternative hat das BMI nicht in Erwägung gezogen. Das hat seinen Grund in § 17 VereinsG, der den Anwendungsbereich unter anderem für GmbHs auf bestimmte Straftaten beschränkt. Ein Verbot ist dann etwa nur möglich, wenn sich die Firmen gegen die verfassungsmäßige Ordnung richten.

Gegen das Verbot haben die GmbHs, deren Geschäftsführer und Prokuristen sowie einige Redakteure Klage (6 A 4.24) erhoben. In diesem Verfahren geht es um deren Anträge auf Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung der Klagen gemäß § 80 Abs. 5 Satz 1 i. V. m. Abs. 2 Satz 1 Nr. 4 VwGO. Von Gesetzes wegen hat die Klage gegen das Vereinsverbot grundsätzlich aufschiebende Wirkung, d. h. die Rechtsfolge des Verwaltungsaktes (Vereinsverbot) tritt bis zu einer stattgebenden Entscheidung durch das Gericht nicht ein. Das kann die Behörde verhindern, indem die sofortige Vollziehung des Verbots angeordnet wird. So hier in Ziffer 9 der Verbotsverfügung. Der Antrag dient also dem Zweck, diese gesetzliche Wirkung wieder herzustellen.

Nun werden hier Anträge (und Klage) von GmbHs und weiteren natürlichen Personen beschrieben. Wie steht es da mit dem Vereinsverbot? Nun, dazu führt das Gericht aus, „Die Antragstellerin zu 1 [COMPACT-Magazin GmbH] war zum Zeitpunkt des Bescheiderlasses ein Verein i. S. d. § 2 Abs. 1 VereinsG„. Bezug genommen wird auf den organisierten Zusammenschluss der GmbHs, ihrer Vertreter und deren Mitarbeiter zu einem gemeinsamen Zweck. Formell-rechtlich hat das Gericht insgesamt keine Zweifel an der Rechtmäßigkeit der Verbotsverfügung.

Materiell-rechtlich sieht das anders aus. Der Senat führt aus: „Zweifelhaft erscheint jedoch zum gegenwärtigen Zeitpunkt, ob die Antragstellerin zu 1 – auch unter Einbeziehung der ihr als Teilorganisation zuzurechnenden Aktivitäten der Antragstellerin zu 2 – den Verbotsgrund des Sichrichtens gegen die verfassungsmäßige Ordnung i. S. d. § 3 Abs. 1 Satz 1 Alt. 2 VereinsG i. V. m. Art. 9 Abs. 2 Alt. 2 GG ((1)) erfüllt„.

Bei der ideologischen Zuordnung der Antragsteller ist sich der Senat nicht sicher. So heißt es etwa

  • „völkisch-nationalistisch“ (Rn. 33)
  • „Rechtsextreme“ (Rn. 34)
  • „rechtskonservativ“ (Rn. 37 und 43).

Und sicher ist sich der Senat auch dort nicht, wo es um die Verhältnismäßigkeit des Sofortvollzugs geht, nämlich, ob die gesamten Aktivitäten der Vereinigung von den die Erfüllung des Verbotstatbestandes begründenden Tätigkeiten geprägt ist, so dass sich das Verbot als verhältnismäßig erweist. An dieser Stelle kommt der Senat zu dem Ergebnis, dass die Abwägung zwischen dem Interesse der Allgemeinheit am Sofortvollzug des Verbotes und der Presse- und Meinungsfreiheit der Antragstellerin zu 1 diesen nicht rechtfertigt. Vielmehr gebiete eine Abwägung der widerstreitenden Interessen die Wiederherstellung der aufschiebenden Wirkung. Begründet wird dieses Ergebnis in aller Kürze (Rn. 47) mit wirtschaftlichen Interessen der Antragsteller. Der Antragsgegnerin (BMI) stünden mildere Mittel (Beschlagnahme von Waffen, Sicherung von Beweismitteln sowie ordnungsrechtliche Maßnahmen) während des Hauptverfahrens zur Verfügung.

Der Beschluss ist nicht nur vertretbar, sondern vor dem Hintergrund der Bedeutung der Pressefreiheit rechtlich zutreffend. Ob er auch zu begrüßen ist, steht auf einem anderen Blatt … Nur der Vollständigkeit halber sei angemerkt, dass die Anträge der Antragsteller zu 1 bis zu 10 abgewiesen wurden.