Videoverhandlung in der Gerichtsbarkeit

Mit dem Gesetz zur Förderung des Einsatzes von Videokonferenztechnik in der Zivilgerichtsbarkeit und den Fachgerichtsbarkeiten (ViKoAnwFG) hat der Gesetzgeber diverse Vorschriften geändert.

Im Einzelnen: Die zentrale Änderung betrifft § 128a ZPO. Bereits nach dessen alter Fassung konnte den Beteiligten an einem Zivilprozess gestattet werden, sich während der mündlichen Verhandlung nicht im Gerichtssaal aufzuhalten. In diesem Fall wurde die Verhandlung zeitgleich per Bild und Ton in den Sitzungssaal übertragen. Diese Möglichkeit digitalen Verhandelns hat der Gesetzgeber nunmehr präzisiert.

Das Gesetz (BGBl. I Nr. 237, S. 1) ist größtenteils am 19.07.2024 in Kraft getreten. § 128a ZPO neue Fassung unterscheidet nunmehr zwischen der Gestattung und der Anordnung einer digitalen Verhandlung. Die Gestattung erfolgt auf Antrag; die Anordnung von Amts wegen durch das Gericht. Voraussetzung ist immer Zweierlei: zunächst muss ein geeigneter Fall vorliegen. Des Weiteren müssen ausreichende (technische und räumliche) Kapazitäten beim Gericht vorhanden sein. Die Frage nach den Kapazitäten ist leicht zu beantworten; die nach „geeigneten“ Fällen eher nicht. Soweit ersichtlich hat diesen unbestimmten Rechtsbegriff erstmals die „Beschlussempfehlung und Bericht Rechtsausschuss“ thematisiert. Ausführungen zum Begriff der „Eignung“ finden sich aber auch dort nicht. Insoweit wird es Aufgabe der Gerichte sein, die Voraussetzungen zu prüfen und danach zu praktizieren, welche Fälle ungeeignet sind. In Prozessen vor dem Einzelrichter können das etwa umfassende Zeugenvernehmungen sein. Vor Kollegialgerichten sind wiederum die technischen Anforderungen höher (etwa an die Sichtbarkeit aller Beteiligten).

Gegen die Anordnung durch das Gericht besteht das Rechtsmittel des Einspruchs. Der Einspruch beseitigt die Anordnung und reduziert sich auf die Gestattung für die Verfahrensbeteiligten, die keinen Einspruch eingelegt haben.

Neu ist, dass auch Mitglieder des Gerichts per Bild-und Tonübertragung am Termin teilnehmen können.

Neu ist auch, dass die Vorschrift nunmehr auch für die Beweisaufnahme (außer Urkunden) gilt, § 284 Abs. 2 ZPO, § 411 Abs. 3 S. 2 ZPO. D. h., auch Zeugen und Sachverständige können am Gerichtstermin virtuell teilnehmen. Das Antragsrecht gilt in diesem Fall allerdings nicht. Allerdings gilt das Recht zum Einspruch.

Die virtuelle Teilnahme gilt auch für den Fall der Anordnung des persönlichen Erscheinens einer Partei (§ 141 Abs. 1 S. 2 ZPO). Gemäß § 227 Abs. 1 S. 3 ZPO geht die Videoverhandlung in Zukunft einem Antrag auf Terminsverlegung vor. Zur Durchführung einer Videoverhandlung haben sich nunmehr auch die Klageschrift und die Klageerwiderung zu äußern, § 253 Abs. 3 Nr. 4 ZPO, § 277 Abs. 1 S. 2 Nr. 2 ZPO.

Ähnliche Regelungen gelten nun auch für die Arbeitsgerichtsbarkeit (§ 50a ArbGerG), die Sozialgerichtsbarkeit (§ 110a SGG) und die Verwaltungsgerichtsbarkeit (§ 102a VwGO).

Fazit: Für eine umfassende Praxis virtueller Gerichtsverhandlungen ist die Gesetzesänderung nicht weitgehend genug. Nach meinem Dafürhalten hätte man die zentrale Norm des § 128a ZPO so gestalten müssen, dass sie umfassend Geltung erlangt. So ist zum Beispiel nicht ersichtlich, weshalb Zeugen und Sachverständige kein Antragsrecht haben. Hier wird es in Zukunft weiterhin auf das Ermessen des Gerichts ankommen.