… sieht ein Gesetzesentwurf der CDU-Fraktion im Berliner Abgeordnetenhaus vor (AGH-Drucks. 19/0782). Am 4.1.2023 wurde eine entsprechende Beschlussempfehlung eingebracht, die das Berliner Versammlungsfreiheitsgesetz um den Satz „Auf Bundesautobahnen finden keine Versammlungen statt“ ergänzen sollte.
Autobahnen seien „hochkomplexe, anfällige und überaus gefahrengeneigte Infrastruktureinrichtungen“ aber völlig untauglich für Versammlungen („unter keinem denkbaren Gesichtspunkt Orte kommunikativen Austauschs“). Und:“ Schützenswerte Aspekte versammlungsrechtlicher Art … sind nicht ersichtlich“. “ … Demonstrationen gegen den individuellen Massenverkehr müssen nicht auf Autobahnen, sondern können … auch auf anderen Straßen, stattfinden“. Schließlich: „Eine Güterabwägung durch den Gesetzgeber fällt daher zugunsten eines ausnahmslosen Verbots von Versammlungen auf Autobahnen aus“.
Das ist starker Tobak. Noch nie ´was gehört von der Wahl des Versammlungsortes? Aber gut, viel dringlicher stellt sich doch die Frage, „dürfen die das überhaupt?“ Wir sprechen hier schließlich über Bundesautobahnen (BAB, also A100, A 111, A 115 usw.). BAB sind Eigentum des Bundes; sie unterliegen der Verwaltung des Bundes , Art. 90 Abs. 1, Abs. 2 S. 1 GG. Veranstalter von Demonstrationen auf BAB benötigen eine Sondernutzungserlaubnis. Diese erteilt die bundeseigene Autobahn GmbH, § 8 Abs. 1 S. 2 FStrG i. V. m. § 2 Abs. 1 S. 2 FStrBAG (Fernstraßen-Bundesamt-Errichtungsgesetz). Wenn also der Bund über eine Nutzung über den Verkehr hinaus entscheidet (etwa Fahrraddemo auf der Avus), so gilt das auch für den Fall keines Verkehrs wegen einer Versammlung.
Ich bin folglich der Ansicht, das der Gesetzesentwurf in die ausschließliche Kompetenz des Bundes für BAB eingreift und damit verfassungswidrig ist.
Der Berliner Entwurf ist identisch mit § 13 Abs. 1 S. 3 VersG NRW. Die „Gesellschaft für Freiheitsrechte“ (GFF) und das Bündnis „Versammlungsgesetz NRW stoppen!“ haben Landesverfassungsbeschwerde gegen das seit Januar 2022 geltende Gesetz erhoben. Man kann sich denken, wie das ausgehen muss … . Und Berlin? Die CDU hat den Gesetzesentwurf am 11.5.2023 zurückgezogen!