Die Exekutive dreht durch: Letzte Generation als „kriminelle Vereinigung“

Ich bin zutiefst schockiert: Heute wurden bundesweit Razzien gegen die Klimabewegung „Letzte Generation“ (LG) durchgeführt. Es erfolgten Durchsuchungen und Beschlagnahmen. Die Website ist offline.

Es kam also, wie es kommen musste: seit Tagen werden wir medial darauf vorbereitet – den großen Schlag gegen die Aktivisten.

Bereits die 218. Innenministerkonferenz thematisierte unter TOP 77 die Frage nach einer kriminellen Vereinigung gemäß § 129 StGB. Bereits damals hatte die Kriminologin HKatrin Höffler,ffler Bedenken angemeldet. Eine etwaige Beschlusslage dazu ist nicht freigegeben. Die öffentliche Meinung hat sich seither radikalisiert. Ging es zuerst um Nötigung und gfl. gefährliche Eingriffe in den Straßenverkehr, so kommt nun die ganz große „Strafrechtskeule“. Man muss wissen: dieser Tatvorwurf gibt Polizei und Staatsanwaltschaft die größtmögliche Macht, was die Ermittlungsmethoden angeht. So ist etwa die Überwachung der Telekommunikation zulässig, die EDV darf gehackt (Online-Durchsuchung) und die Wohn- und Geschäftsräume abgehört werden.

Wir lehnen uns nun zurück und achten auf unser Bauchgefühl (nicht auf das gesunde Rechtsempfinden!). Die Überlegung ist, passt der strafrechtliche Kontext zu diesem Sachverhalt? Und man wird sagen müssen: nein. Warum? Nun eine kriminelle Vereinigung ist lt. Gesetz „… Eine „Vereinigung …, deren Zweck oder Tätigkeit auf die Begehung von Straftaten gerichtet ist, die im Höchstmaß mit Freiheitsstrafe von mindestens zwei Jahren bedroht sind“. Das ist etwa auch die Nötigung. Das Gesetz sagt uns jedoch auch, was eine „Vereinigung“ ist, nämlich „ein auf längere Dauer angelegter, von einer Festlegung von Rollen der Mitglieder, der Kontinuität der Mitgliedschaft und der Ausprägung der Struktur unabhängiger organisierter Zusammenschluss von mehr als zwei Personen zur Verfolgung eines übergeordneten gemeinsamen Interesses“. Aha. Gehen wir das durch: 1. Zweck = Begehung von Straftaten? Bereits hier sage ich „nein“. Der BGH setzt dazu eine besondere Gefährlichkeit voraus. Und dieser Zweck muss die Zielsetzung und die innere Struktur der Vereinigung jedenfalls mitprägen. Die Gefährlichkeit, die Organisation und den Gruppenwillen sehe ich hier nicht. 2. Auf Dauer angelegt? Wohl ja, das Ziel ist ja noch nicht erreicht. 3. Festlegung der Rollen der Mitglieder? Weiß man nicht. Mir scheinen die Rollen doch eher zufällig zu sein. 4. Kontinuität der Mitgliedschaft? Weiß ich auch nicht. Kann ich nicht beurteilen. Wikipedia reicht dafür als Hinweis sicher nicht.

Für eine Straffreiheit spricht schließlich Abs. 3 der Norm. Danach gilt, “ … wenn die Begehung von Straftaten nur ein Zweck oder eine Tätigkeit von untergeordneter Bedeutung ist“, ist das handeln straffrei. Die Blockaden sind doch aus Sicht der LG lediglich ein notwendiges Übel. Die Situation ist mit der vergleichbar, in der eine Gruppe von Hausbesetzern zur Aufrechterhaltung des rechtswidrigen Zustands massive Gewaltmaßnahmen gegen das zu erwartende Einschreiten der Polizei ergreift. Der BGH und das LG Berlin sehen das als straffrei an.

Wir sehen also, die Anwendung der Norm ist hochproblematisch. Das sieht auch der Erklärbär der Lto Fischer. Dieser lässt sich allerdings zu der Annahme hinreißen, man könne bezüglich der Strafbarkeit wohl nicht auf die LG als Ganzes, durchaus aber auf „Kategorien von Mitgliedern“ abstellen. Was das sein soll, bleibt wohl sein Geheimnis.