Drohendes Rechtsprechungschaos zum Thema „Straßenblockaden durch Klimaaktivisten“

Das Amtsgericht Heilbronn hat am 17.4.2023 in einer Strafsache mehrere Aktivisten der Bewegung „Letzte Generation“ zu Freiheitsstrafen verurteilt.

Soweit man zunächst im Rahmen des Strafmaßes an eine Geldstrafe denkt, so erscheint bereits die Freiheitsstrafe an sich als problematisch. Das Amtsgericht hat jedoch zusätzlich von der Aussetzung der Strafe zur Bewährung abgesehen. Die beiden Aktivisten müssen ihre Haftstrafe von mehreren Monaten also tatsächlich absitzen. Dieser Umgang mit politischen Überzeugungstätern bedarf einer neuen Betrachtung. Ausgangspunkt ist der, dass bestimmte Lebenssachverhalte generell nicht in die Strafjustiz gehören. Dazu gehört etwa das Schwarzfahren oder auch das Unterlassen von Unterhaltszahlungen. Die Politik setzt jedoch gerade jetzt andere Akzente, wenn darüber nachgedacht wird, die sog. Unfallflucht nur noch als Ordnungswidrigkeit zu ahnden, soweit es nur um Sachschaden geht (dies sogar, wenn der Unfall etwa unter Alkoholeinfluss erfolge, § 316 StGB). Beide Beispiele knüpfen an meist prekäre Lebenssituation an, die zusätzlich kriminalisiert werden. Geld- oder Freiheitsstrafen sind kein geeignetes Mittel der Gesellschaft, um dieser Problematik zu begegnen. Die Aktivisten vertreten Positionen, die tief in unserer Gesellschaft verwurzelt sind und zudem breite Anerkenntnis finden.

Was war passiert? Nach dem, was die Bewegung über ihre Pressestelle am 18.4.2023 mitteilen lässt, war zumindest einer der Angeklagten ein Wiederholungstäter. Bereits die erste Tat wurde mit Freiheitsstrafe belegt; zunächst noch auf Bewährung. Hintergrund: Straßenblockaden. Die Täter sind regelmäßig geständig, äußern ihre politischen Aktivitäten offen und kündigen deren Wiederholung an. Mit dieser vermeintlichen „Ignoranz“ geltender Gesetze, tun sich Strafrichter schwer.

Das Besondere ist nun, dass die Angeklagten mit ihren Handlungen bestimmte Ziele verfolgen. Hier etwa Das Versagen der Regierung im Klimanotfall stellt unsere Gesellschaft und unsere Demokratie vor eine Zerreißprobe. Wir müssen jetzt in einem Gesellschaftsrat zusammenkommen, der Regierung unter die Arme greifen und gemeinsam die Notbremse ziehen (a. a. O.). Das skizziert politische Positionen. Die Aktionisten sind daher Überzeugungs(täter). Dieser Begriff ist der Strafrechtswissenschaft nicht fremd. Diesem Täter ist immanent, dass er sich über das Gesetz stellt. Empörung seitens der Staatsanwaltschaft und Richterschaft darüber im Gerichtssaal ist also überflüssig. Wesentlich ist jedoch, dass der Diskurs zum Umgang mit solchen politisch motivierten Personen immer im Rahmen der Strafzumessung, und hier der Strafmilderung, geführt wird. Aktuell passiert jedoch das genaue Gegenteil. Der BGH hat bereits entschieden, dass bei einem Überzeugungstäter, der sein Handeln für rechtmäßig oder entschuldigt hält, das Festhalten an einer politischen Gesinnung allein noch nicht zu einer gegen die Bewährung sprechenden ungünstigen Sozialprognose führt, 3 StR 101/01. Hintergrund: Das Verteidigungsverhalten des Angeklagten würde sonst zu dessen Nachteil berücksichtigt werden. Diese Praxis ist danach weder bei Strafzumessung, noch bei der Frage nach der Strafaussetzung (Bewährung) zulässig, sondern rechtsfehlerhaft.

Das Urteil des AG Heilbronn steht u. a. einem Beschluss des AG Berlin-Tiergarten v. 5.10.2022 (303 Cs) 237 Js 2450/22 (202/22) diametral entgegen. Dort hat das Gericht den Antrag der Staatsanwaltschaft, einen Strafbefehl gegen eine Aktivistin zu erlassen, zurückgewiesen. Grund: kein hinreichender Tatverdacht. Das Gericht nahm im Rahmen der Frage nach der Verwerflichkeit des Handelns der Aktivistin eine Abwägung zwischen dem Recht auf Versammlungsfreiheit aus Art. 8 GG und der Beeinträchtigung der Rechte der durch die Straßenblockade betroffenen Verkehrsteilnehmer vor und trifft eine Entscheidung zugunsten der Aktivistin. Mediale Aufmerksamkeit hat das nicht wirklich erfahren. Exemplarisch dazu „LTO-Prüfungsspezial: Klimaproteste & Strafrecht“. Darin wird etwa die Strafbarkeit nach § 113 StGB erwogen. Dieser sog. „Widerstand gegen Vollstreckungsbeamte“ ist bereits deshalb nicht einschlägig, weil die Aktivisten durch ihre Passivität weder Gewalt leisten, noch mit Gewalt drohen. Dennoch halten die Verfasser des „Prüfungsspezials“ eine Strafbarkeit für möglich. Abwegig. Bei der Nötigung wird dann auf die Umstände des Einzelfalles abgestellt; das kann nicht schaden ;-). Der Beschluss des AG Tiergarten wiederum wurde vom LG Berlin aufgehoben (534 Qs 80/22). Das LG war der Auffassung, es bestehe hinreichender Tatverdacht bezüglich § 113 StGB und § 240 StGB: Straßenblockaden seien Gewalt in diesem Sinne. Zur Anwendung kommt die sog. „Zweite-Reihe-Rechtsprechung“ des BGH (1 StR 126/95). Danach sei gegenüber den Fahrzeugführern der ersten Reihe nur ein psychisch wirkendes Hindernis gegeben, das keine Gewalt sei. Anders sei das bei den übrigen Fahrzeugführern: diese würden durch die Fahrzeuge vor und hinter ihnen physisch an der Weiterfahrt gehindert. Grund dieser Rechtsprechung: Das Bundesverfassungsgericht (1 BvR 718/89 u. a.) hatte 1995 entschieden, dass Gewalt im Sinne der Nötigung mehr erfassen müsse, als den Willen, statt einer anderen Person (Fahrzeugführer) an einem bestimmten Ort sein zu wollen (Straße, BAB usw.) und dies die andere Person nur psychisch beeinträchtige (keine Kraftentfaltung). Im Fall war ein einzelner Fahrzeugführer von einer Straßenblockade betroffen. Diese Einwirkung bewertete das BVerfG als nur psychisch, denn der Führer hätte die Blockade rein theoretisch, aber unter Gefahr für Leib und Leben, durchbrechen können. Sein Werturteil führe also zu einer nur psychischen Belastung. Der Trick des BGH nun: das gelte so für die Fahrzeugführer ab Reihe 2 nicht. Diese könnten weder vor, noch zurück, was zu physischer Gewalteinwirkung führe. Anders gesagt: Die den Fahrzeugführern in der ersten Reihe begegnende psychische Beeinträchtigung erzeugt ab Reihe zwei physische Gewalt. Psychologie als physische Beeinträchtigung also. Was für eine angestrengte Konstruktion! Überzeugend ist das nicht.

Hält man also Gewalt in ausreichendem Maße für vorhanden, stellt sich letztendlich die Frage nach deren „Verwerflichkeit“. Dazu gibt es einen instruktiven Beitrag von Rath, zu 2 Entscheidungen des AG Freiburg zur gleichen Blockade. Danach kam in den Verfahren ein Richter zum Freispruch (24 Cs 450 Js 18098/22) und eine Richterin zur Geldstrafe (28 Cs 450 Js 23773/22).

Was sich hier abzeichnet ist das gleiche Rechtsprechungschaos wie zum Thema „Dieselskandal“ und „Corona“. Zumutbar ist das nicht.