Chloranisole und Recht

Wenn Sie diesen Artikel aufgerufen haben, sind Sie entweder rechtlich speziell interessiert oder Sie haben persönlich ein großes rechtliches Problem. Mir geht es heute um Letzteres. Dieser Artikel gibt zunächst eine Übersicht zur Problematik um Chloranisole. Anknüpfend daran nehme ich eine rechtliche Einschätzung dieser Geruchsstoffe vor.

Was sind Chloranisole? Chloranisole sind eine Stoffgruppe von Geruchsstoffen. Sie gelten als ein Abbauprodukt früher verwendeter Holzschutzmittel. Thematisch eingebunden sind Chloranisole speziell dort, wo ein spezifischer Geruch im Haus einfach nicht weggehen will. Ist dieses Haus konstruktiv mit Holz errichtet, so besteht der Verdacht auf Chloranisole. Dieser Geruch wird meist als schimmelig-muffig beschrieben.

Typik: Immer wieder wird diese Art von Geruch mit Schimmel oder unsachgemäßem Lüften in Verbindung gebracht. Es gibt jedoch einen wesentlichen Unterschied: Wenn sich der Geruch im Haus bereits nach kurzer Zeit an den Körper, die Kleidung und das Inventar anhaftet, spricht das für eine Belastung der Raumluft mit Chloranisolen. Schimmel oder etwa Formaldehyd haben diese Eigenschaft nicht. Es handelt sich dann vielmehr um einen typischen Fertighausgeruch.

Etwas Chemie: Chemisch wandeln sich Chlorphenole in geruchsintensive Chloranisole. Als Basisstoff dient regelmäßig Pentachlorphenol (PCP). Chloranisole treten in der Innenraumluft oft in einem Gemisch von zwei oder drei Verbindungen auf. Dabei entsteht etwa Pentachloranisol (PCA), 2,4,6-Trichloranisol (TCA) oder 2,3,4,6-Tetrachloranisol (TeCA). Insbesondere TCA ist ultra-intensiv.

Wirkung: Nach aktuellen Erkenntnissen stellen Chloranisole keine toxikologische Gefährdung dar, sondern eine sensorische Beeinträchtigung des Wohlbefindens. Man spricht von sozialer Toxizität.

Recht: Allein in Deutschland schätzt man die Anzahl betroffener Gebäude auf mehrere 100.000. Umso erstaunlicher ist die dürftige rechtliche Auseinandersetzung damit. In dieser Hinsicht besteht eine ähnliche Situation wie beim Schadstoff Asbest; auch dort sind Tausende Gebäude betroffen, und auch dort fehlt jedes Krisenmanagement. Die Durchsicht großer juristischer Datenbanken führt unter Eingabe des Stichworts „Chloranisole“ zu lediglich einem (!) Treffer.

Dabei handelt es sich um ein Urteil des Landgerichts Offenburg vom 31.01.2020 – 2 O 305/18. Der Rechtsstreit betrifft ein Einfamilienhaus Baujahr 1970 in Holzbauweise mit Asbest an der Fassade, Feuchtigkeitsquelle und typischem Geruch. Es geht um den Rücktritt vom Kaufvertrag. Das Gericht hört Zeugen, benötigt aber keinen Sachverständigen für den Erkenntnisgewinn. Zu Chloranisolen stellt das Gericht fest, dass diese problematisch und jenseits der Geruchsschwelle ein Sachmangel seien. Und wie so oft haben diese Häuser ihre Geschichte. Hier ein gerade einmal wenige Monate vor Vertragsschluss eingeholtes Sanierungsangebot der Verkäufer ausgerechnet bei der Firma Renopan. Diese Firma ist auf die Sanierung von Wohnimmobilien der Firma Streif/Neckermann spezialisiert, die mit Holzschutzmitteln kontaminiert sind. Unter anderem daraus hat das Gericht auf die Kenntnis der Verkäufer vom Geruch geschlossen. Diese Erkenntnis erfolgte rein zufällig, da die Käufer sich wegen der Gerüche ausgerechnet an diese Firma gewandt hatten.

Das Urteil erfasst den Sachverhalt in Gänze und ist solide begründet. Insbesondere der Verzicht auf ein Sachverständigengutachten ist effizient. Das Gericht setzt stattdessen auf die Kenntnis eines sachverständigen Zeugen (Mitarbeiter der Firma Renopan). Das genügt meines Erachtens in vielen Fällen durchaus. Des Weiteren zeigt das Urteil plakativ, dass sich die Urteilsbegründung letztendlich aus Indizien ergibt.

Im Ergebnis verurteilte das Gericht die Verkäufer zur Rückzahlung des Kaufpreises gegen Rückgabe des Grundstückes sowie zur Zahlung sämtlicher Erwerbsnebenkosten (Notar, Grundbuch), nutzloser Verwendungen (Investitionen der Käufer in das Haus), Kosten des Privatgutachtens und vorgerichtlicher Rechtsanwaltskosten.

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