Ein Possenstück hatte sich die Strafjustiz in Augsburg geleistet – und wurde nun vom Bundesverfassungsgericht (BVerfG – 1 BvR 820/24) gestoppt.
Dazu bedurte es lediglich eines Eilverfahrens. Es ging um Haft, speziell Jugendarrest und hier wiederum um Dauerarrest von 3 Wochen.
Das Amtsgericht (AG) hatte Probleme mit dem Benehmen eines 21-jährigen Klimaaktivisten. Anlass: Die Fa. Lech-Stahlwerke will in die Natur expansieren. Das Unternehmen wirbt mit „grünem“ Stahl, will dafür aber ersteinmal den Lohwald nördlich von Augsburg roden. Die dafür erforderliche artenschutzrechtliche Ausnahmegenehmigung hatte die Regierung von Schwaben unter Auflage für 18 (!) Bäume bereits erteilt. Eine Teilrodung erfolgte am 22.10.2022.
Zur Tatzeit unterliegt die Genehmigung der Überprüfung durch den Verwaltungsgerichtshof (BayVGH). Die Erteilung wurde unter Beteiligung des Aktivisten in den Kontext von Korruption aus dem Verhältnis des damaligen Regierungspräsidenten (Dr. Erwin Lohner) zum „Stahlwerkbesitzer“ (Max Aicher) gestellt. Zu diesem Zweck erfolgte eine Kletteraktion an der Fassade des Präsidiums. Zudem wurde vor dem Regierungsgebäude mit Straßenkreide der Schriftzug „Unerhört: … erlaubt Waldrodung für 250 €. Alle Wälder bleiben! Korruption …!“ angebracht. Auf Pappschildern beziehungsweise Plakaten war zu lesen „Korruption für 250,- Euro Frech“, „Lohwald-Rodung genehmigen trotz laufender Gerichtsverfahren? Frech!“ sowie „Den Lohwald für 250 € verhökern? Frech!“. Die 250 € entsprechen den Gebühren für die Genehmigung.
Gegen seine Verurteilung erhob der Aktivist Berufung zum Landgericht (J NBs 103 Js 102285/23 jug). Erfolglos.
Das AG (32 Ds 103 Js 102285/23 jug) verurteilte den Aktivisten wegen übler Nachrede gegen Personen des öffentlichen Lebens in Tateinheit mit Hausfriedensbruch. Üble Nachrede (§ 186 StGB) ist die Herabwürdigung eines anderen in der öffentlichen Meinung mittels Tatsachenbehauptung. Eine Verurteilung erfolgt, wenn die Tatsache nicht erweislich wahr ist. Der Senat betrachtet die Tat zunächst als Meinungsäußerung. Eine solche könne auch etwa verletzend formuliert sein. Vor dem Hintergrund des Grundrechts auf Meinungsfreiheit (Art. 5 GG) sei zunächst der Sinn der Äußerung zu ermitteln. Dabei ist ein Interessenausgleich der Beteiligten herzustellen. Gegenüber in einem öffentlichen Kontext erfolgten Äußerungen treten individuelle Interessen des Betroffenen zurück. Voraussetzung ist, dass es sich um einen Beitrag zu einer die Öffentlichkeit wesentlich berührenden Frage handelt. Mit anderen Worten, gegenüber öffentlichen Äußerungen, die etwa in einem gesamtpolitischen Kontext zu sehen sind, treten die Grundrechte (eher reflexhaft) Betroffener zurück.
Vor diesem Hintergrund stellt der Senat fest, haben beide Gerichte das Grundrecht auf Meinungsfreiheit des Aktivisten missachtet. Die Annahme, bei der Aktion handele es sich „um eine nicht erweislich wahre, ehrverletzende Tatsachenbehauptung im Sinne von § 186 StGB … und nicht … ein durch Elemente der Stellungnahme und des Dafürhaltens geprägtes Werturteil und damit um eine Meinung“ sei verfehlt. Und wichtig: Für das Grundrecht auf Meinungsfreiheit bestehe die Vermutung des Rechts auf freie Rede. Dies gelte für die Tatsachenbehauptung gerade nicht.
Nach Darlegung dieser verfassungsrechtlichen Basics, stellt der Senat fest, dass die Urteile beider Strafgerichte dazu eklatant lückenhaft sind. Zitate aus den unveröffentlichten Entscheidungen legen den Schluss nahe, dass die Gerichte zirkulär argumentierten. Eine solche Argumentation verstößt gegen Denkgesetze und die (juristische) Logik.
Da beide Strafurteile den Aktivisten in seinem Grundrecht auf Meinungsfreiheit verletzen, sind die Urteile gegenstandslos. Der Aktivist war sofort aus dem Jugendarrest zu entlassen, was unmittelbar erfolgte. Ein Lehrstück für die bayerische Strafjustiz!