Bereits am 14.9.2022 entschied das Landgericht Berlin (26 O 80/22) gegen einen Antrag auf Entschädigung gemäß § 8 Abs. 2 LADG-Berlin. Klägerin war eine Besucherin des Wasserspielplatzes „Plantsche„. Betreiber ist das Bezirksamt Treptow-Köpenick. Die Klägerin hatte sich „Oben ohne“ in der Einrichtung aufgehalten und wurde dort, nach der Weigerung sich zu bekleiden, von der Polizei des Platzes verwiesen.
Die Frau klagte auf Entschädigung in Höhe von € 10.000 nach dem Landesantidiskriminierungsgesetz. Danach darf kein Mensch im Rahmen öffentlichrechtlichen Handelns auf Grund des Geschlechts diskriminiert werden (§ 2). Bei einem Verstoß eröffnet § 8 Schadensersatz. Die Diskriminierung begründete die Klägerin mit der Ungleichbehandlung Männern gegenüber und der „Sexualisierung der weiblichen Brust“.
Das LG meinte, keine Diskriminierung erkennen zu können. Die Maßnahmen des Sicherheitsdienstes und der Polizei seien gerechtfertigt. Dazu wird auf § 5 Abs. 1 LADG verwiesen, der dafür einen hinreichenden sachlichen Grund fordert. Und das geht so: Das LG erkennt, dass es für die „Plantsche“ zunächst keine Nutzungsordnung gab. Die Kammer unterstellt dann im Folgenden allgemein übliche Benutzungsregelungen. Dies ergebe sich aus der Zweckbestimmung als Wasser-Kinderspielplatz. Bikini, Badeanzug, Burkini seien angemessen. Ergänzend wird auf moralische, religiöse und sonstige Gründe anderer Besucher verwiesen, die sich belästigt und unwohl fühlen könnten. Dieses Wording ist tatsächlich gestrig und nicht wirklich überzeugend.
Die Berufung führte das Kammergericht (KG). Dort erkannte das beklagte Land Berlin nach Hinweis des Senats im September 2023 einen Betrag von € 750 (!?) an. € 9.250 blieben strittig. Darüber hatte nun das KG zu entscheiden. Eine höhere Entschädigung jedoch stehe der Klägerin nicht zu: Die Beeinträchtigung der Klägerin gehe über das, was einer Diskriminierung immanent sei, nicht hinaus. Schließlich habe das Land Berlin mittlerweile die Nutzungsordnungen für öffentliche Bäder im Sinne der Klägerin geändert. Dort heißt es nun: Die Badebekleidung muss die primären Geschlechtsorgane vollständig bedecken. Dies gilt für alle Geschlechter. Auf der anderen Seite habe die Klägerin ein gesellschaftspolitisches Anliegen verfolgt, mit dem sie der Tabuisierung und Sexualisierung der weiblichen Brust entgegenzuwirken versuchte. Damit sei sie bewusst und gewollt in eine Konfrontation getreten. Das bringt Abzüge.
Die Entschädigung ist deutlich zu gering; die Begründung des Senats dazu überzeugt nicht. Zu erstatten ist von Gesetzes wegen der durch die Diskriminerung entstandene Schaden. Dieser ist häufig immaterieller Art (etwa Schmerzensgeld). Derartige Beträge sind in Deutschland traditionell unterirdisch niedrig und bewegen sich regelmäßig im Bagatellbereich. Höhere Beträge, etwa für Verletzungen des Rechts am eigenen Bild (zB € 200.000 für Caroline von Monaco), sind die Ausnahme. Die Frage ist hier, was ist der Schaden? Die Klägerin argumentierte u. a. mit gesundheitlichen Aspekten in der konkreten Situation. Das hätte man auch anders machen können, etwa indem man auf das Frausein an sich abstellen würde. Denn darumgeht es doch, oder? Für schlicht unzulässig halte ich die strafrechtsähnliche Betrachtung des Schadens. Der Vergleich etwa mit § 15 AGG zeigt, dass Umstände, die sich zeitlich nach der Diskriminierung ergeben, bei der Schadenshöhe keine Rolle spielen dürfen. Es geht doch um die konkrete Situation und deren Folgen. Und was bitte soll die Behauptung, die Klägerin habe die Konfrontation gesucht? Diese Argumentation ist schlicht diskriminierend, denn sie geht von einer „Selbst-Schuld“ Attitüde aus. Unfassbar! Bei dieser Perspektive wird Widerstand gegen den Staat per se schwierig, denn der ist natürlich immer provokant.
€ 750 für die geschlechtliche Diskriminierung einer Frau durch den Staat in der Öffentlichkeit sind erbärmlich wenig und lassen sich nicht wirklich als Erfolg verbuchen. Da sollte man so nicht stehen lassen