Derzeit läuft eine Initiative von weACT!, der Petitionsplattform von Campact. Ziel: Verwirkung von Grundrechten. Adressat: Das Bundesverfassungsgericht (BVerfG). Betroffener: Björn Höcke.
Nach Art. 18 GG verwirkt eine Person, die Grundrechte zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung mißbraucht, diese Grundrechte. Erfasst sind nicht alle Grundrechte: Es geht insbesondere um die Meinungsfreiheit, die Versammlungsfreiheit und die Vereinigungsfreiheit. Wer also etwa eine Vereinigung gründet, um diesen Staat zu stürzen, kann sich möglicherweise nicht auf das Grundrecht der Vereinigungsfreiheit berufen.
Das Procedere ist im Bundesverfassungsgerichtsgesetz – BVerfGG – beschrieben. § 13 Nr. 1 erklärt das BVerfG für zuständig. Gemäß § 36 kann der notwendige Antrag vom Bundestag, von der Bundesregierung oder von einer Landesregierung gestellt werden. Daher die Petition, hier quasi an die Bundesregierung.
Das hier Interessante ist § 39 Abs. 2 BVerfGG: Danach kann das BVerfG das Wahlrecht, die Wählbarkeit und die Fähigkeit zur Bekleidung öffentlicher Ämter aberkennen. Darauf zielt die Aktion an sich: Der Entzug des passiven Wahlrechts des Spitzenkandidaten der thüringischen AfD bzgl. der kommenden Landtagswahl.
Kann das funktionieren, und woher plötzlich diese Idee? weACT! benennt Quellen: Heribert Prantl. Dessen Artikel in der SZ vom 2.11.2023 hält diese unter Verschluss: nur für zahlende Leser. Schade. Auf der Website von Prantl dann mehr. Aber alles sehr politisch, also nicht mein Fall. Doch weACT! benennt als Ideengeberin auch Frau Gertrude Lübbe-Wolff. Und siehe da, die Quelle ist jünger. Das interessiert mich mehr. Von 2002 bis 2014 gehörte sie dem 2. Senat des BVerfG an und lehrt Verfassungsrecht in Bielefeld. ZeitOnline führte ein Interview mit ihr. Thema: „Kann man die AfD verbieten? Muss man sie verbieten?“ (Podcast). Lübbe-Wolff regt darin an „statt die AfD insgesamt zu verbieten, wäre es zielführender, sicher verfassungswidrige Landesverbände anzugehen oder mit dem Instrument der Grundrechtsverwirkung zu arbeiten.“ Passiert sei das aber noch nie. Wohl wahr.
Wir reden hier also über ein verfassungsrechtliches Novum. Kann das funktionieren? Akademisch gilt Folgendes: Der Antrag auf Grundrechtsentzug ist begründet, wenn insgesamt vier Tatbestandsmerkmale erfüllt sind: Der Betroffene muss Normadressat des Verwirkungstatbestandes sein; es muss sich um ein verwirkungsfähiges Grundrecht handeln; und dieses Grundrecht muss zum Kampf missbraucht worden sein, und zwar zum Kampf gegen die freiheitliche demokratische Grundordnung. Wesentlich hier ist Punkt 3 und 4. Angriffsobjekt ist die freiheitliche demokratische Grundordnung. Gem. der Rechtsprechung des BVerfG bestehen deren Kernelemente aus der Menschenwürdegarantie, der Demokratie und dem Rechtsstaatsprinzip. „Zum Kampfe […] missbraucht“ bedeutet eine bestimmungswidrige, dem Geist der Grundrechte zuwiderlaufende und daher unzulässige Grundrechtsausübung. Es muss sich um eine fortgesetzte, aktiv-aggressive staatsfeindliche politische Betätigung handeln, die die Beseitigung oder Beeinträchtigung der freiheitlichen demokratischen Grundordnung in der Bundesrepublik Deutschland zum Ziel hat. Anzuknüpfen ist an die individuelle zurechenbare Bekämpfungshandlung. Vorsatz ist erforderlich. Und lustig ist auch, dass auch ein politischer Fanatiker – also ein Irrer – den Tatbestand des Art. 18 GG verwirklichen kann (Zurechnungsfähigkeit und Unrechtsbewusstsein sind unerheblich). Schließlich gilt: Notwendig ist eine Prognose über die künftige Gefährlichkeit (Potentialität) im Sinne konkreter Anhaltspunkte von Gewicht, die es möglich erscheinen lassen, dass das Handeln erfolgreich sein kann. Für die Ermittlung der Tatsachengrundlagen zuständig sind das Bundesamt für Verfassungsschutz (BfV) als Inlandsnachrichtendienst und die Landesbehörden für Verfassungsschutz; verbindlich für das BVerfG sind deren Ermittlungen nicht.
Wer, bitte, soll das nun beurteilen? Hier zeigen sich die Defizite unbestimmter Rechtsbegriffe in aller Offenheit. Ab einem gewissen Faktenmaßstab ist hier jede Auffassung vertretbar. Letztendlich ist es dann wohl eine politische Entscheidung, in der deutschen Rechtsprechung hier und da leider nicht unüblich.
ps: Die AfD hat übrigens einen Gesetzesentwurf (19/4484) in den Bundestag eingebracht. Darin geht es genau um Art. 18 GG. Inhalt: Der bislang abschließende Katalog der verwirkbaren Grundrechte soll um das Grundrecht auf ungestörte Religionsausübung (Art. 4 GG) erweitert werden. Religiösen, gegen das System gerichteten Fanatikern etwa, könnte so ihr Grundrecht auf Religionsfreiheit entzogen werden. Hier wird also Religion und Staat verknüpft. Der Wissenschaftliche Dienst (WD) des Deutschen Bundestages hält das für gangbar … . Und die Partei begründet wie folgt: Das Recht auf ungestörte Religionsausübung bleibt – entgegen der kritiklos hingenommenen Lehre eines Grundrechts auf absolute Religionsfreiheit jenen vorbehalten, die den Staat als obersten weltlichen Normgeber akzeptieren und sich seinen Geboten und seiner Werteordnung unterwerfen. Clever formuliert, aber um welchen Staats geht es hier?