„Neuer“ Entwurf eines Hinweisgeberschutzgesetzes

Das BMJ hat nachgebessert: Am 15.3.2023 wurde der im Bundesrat gescheiterte Entwurf eines Gesetzes für einen besseren Schutz hinweisgebender Personen sowie zur Umsetzung der Richtlinie zum Schutz von Personen, die Verstöße gegen das Unionsrecht melden gesplittet.

So liegt neben dem zuvor genannten Entwurf der Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz vor. Grundlegend hat sich dadurch zwar inhaltlich nichts geändet; aber: was sich nun im ersten Entwurf nicht mehr findet, findet sich im zweiten. Wie das? Nun, die Oppositionsparteien haben das Gesetz im Bundesrat scheitern lassen. Die Gründe sind an sich unerheblich, denn das Gesetz dient ja der Umsetzung einer EU-Richtlinie. Es gilt folglich, Unionsrecht in nationales Recht umzusetzen. Dazu war Deutschland verpflichtet. Die Umsetzungsfrist ist am 17.12.2021 (!) abgelaufen. Folge: Die Kommission hat bereits ein Vertragsverletzungsverfahren gegen Deutschland eingeleitet. Weitere Folge: Wer die Umsetzung nicht will, handelt unionsrechtswidrig. Die Koalition hat daher strategisch entschieden, den Teil des Gesetzes, der dazu führt, dass das Gesetz überhaupt erst im Bundesrat verhandelt werden muss (hier: Art. 74 Abs. 1 Nr. 27, Abs. 2 GG), zu separieren. Ergebnis: Der Kern des Entwurfs, das eigentliche Hinweisgeberschutzgesetz – HinSchG – , wird damit zustimmungfrei. Der übrige Teil des Gesetzes wird erneut im Bundesrat verhandelt werden. Es ist also davon auszugehen, dass das HinSchG in Kürze in Kraft tritt. Es regelt nach seinem § 1 Abs. 1 „… den Schutz von natürlichen Personen, die im Zusammenhang mit ihrer beruflichen Tätigkeit oder im Vorfeld einer beruflichen Tätigkeit Informationen über Verstöße erlangt haben und diese an die nach diesem Gesetz vorgesehenen Meldestellen melden oder offenlegen“. Und Abs. 3 bestimmt, was im HinSchG nicht geregelt und im zweiten Entwurf (Entwurf eines Gesetzes zur Ergänzung der Regelungen zum Hinweisgeberschutz) zu finden sein soll, nämlich „die Meldung oder Offenlegung durch Beamtinnen und Beamte der Länder, Gemeinden und Gemeindeverbände sowie der sonstigen der Aufsicht eines Landes unterstehenden Körperschaften, Anstalten und Stiftungen des öffentlichen Rechts sowie durch Richterinnen und Richter im Landesdienst“.