Zum Verbot bleihaltiger jagdlicher Munition in Feuchtgebieten

Ab dem 16.02.2023 gilt Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Eingefügt werden die Absätze 11 bis 14. Die Verordnung regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH). Nun regelt sie auch das Verbot bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten, und das auch unmittelbar für Deutschland.

Wo ist der Zusammenhang zwischen jagdlicher Munition und der Verordnung? Nun Blei (CAS-Nr. 7439-92-1) und seine Verbindungen sind gefährliche Stoffe.

Sog. Feuchtgebiete unterliegen nunmehr dem Schutz vor bleihaltigen Immissionen durch Munition. Verboten ist das Verschießen, das Mitführen auf der Jagd oder zur Jagd. „Feuchtgebiet“ sind „Feuchtwiesen, Moor- und Sumpfgebiete oder Gewässer, die natürlich oder künstlich, dauernd oder zeitweilig, stehend oder fließend sind und aus Süß-, Brack- oder Salzwasser bestehen, einschließlich solcher Meeresgebiete, die eine Tiefe von sechs Metern bei Niedrigwasser nicht übersteigen“.

„Munition“ im Sinne der Verordnung ist Schrot und FLG für Waffen mit glatten Läufen (Flinten).

Die Regelung ist durchaus zu begrüßen, aber es gibt Auffälligkeiten:

  • Zunächst gilt das Verbot des Mitführens auch beim Weg etwa ins Revier beim Durchqueren eines Feuchtgebiets. Folge: Da auch der bloße Transport durch das Feuchtgebiet verboten ist, ist bereits der Besitz bleihaltiger Munition in Feuchtgebieten verboten.
  • Diesen illegalen Besitz muss nicht der Jäger (laut Verordnung „der Schießende“) ausüben. Es kann sich auch um eine andere Person (hoffentlich auch Jäger, da sonst strafbare Munitionsüberlassung) handeln, die die Munition mit sich führt.
  • Als Zweck des Mitsichführens wird die Jagd gesetzlich vermutet. Führt also der Weg zum Schießstand unbedingt durchs Feuchtgebiet, so muss sich der Besitzer entsprechend entlasten.

Die Verordnung ist handwerklich schlecht gemacht. Anstatt wie im Waffenrecht auf den Besitz abzustellen, wird mit dem Begriff des „Schießens“ agiert. Hätte man den Besitz verboten, wäre alles klar. Die Norm würde lauten: Der Besitz bleihaltiger Munition zu jagdlichen Zwecken ist in Feuchtgebieten verboten. Das würde das Schießen erfassen.

DJV-Ammenmärchen sind jedoch

  • Auch eine Pfütze … könne ein Feuchtgebiet sein.
  • Nach einem Regenschauer sei die Jagd mit Bleischrot faktisch ausgeschlossen.
  • Die Verwendung von Bleischrot auf dem Schießstand im Einzugsgebiet eines Feuchtgebiets sei verboten.

Dazu ist zu sagen: Eine Pfütze ist kein Gewässer (Absatz 13 a). Gleiches gilt für den Regenschauer. Und schließlich: Das „Schießen“ ist zwar solches mit einer Schrotflinte; es geht aber um die Jagd in Feuchtgebieten (Erwägungsgrund 2). Von der W&H hätte ich da mehr erwartet … . Und alle, die dem DJV Glauben schenken, mögen das hier lesen.