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Zum Verbot bleihaltiger jagdlicher Munition in Feuchtgebieten

Ab dem 16.02.2023 gilt Anhang XVII der Verordnung (EG) Nr. 1907/2006. Eingefügt werden die Absätze 11 bis 14. Die Verordnung regelt die Registrierung, Bewertung, Zulassung und Beschränkung chemischer Stoffe (REACH). Nun regelt sie auch das Verbot bleihaltiger Munition in oder in der Nähe von Feuchtgebieten, und das auch unmittelbar für Deutschland.

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