Die Verbreitung kinderpornographischer Schriften ist strafbar – oder doch nicht?

Ein Strafrichter am Amtsgericht München (853 Ls 467 Js 181486/21) macht sich gerade Sorgen um den Straftatbestand der Verbreitung, des Erwerbs und Besitzes kinderpornographischer Inhalte, geregelt in § 184b StGB. Im konkreten Fall will er die Norm nicht anwenden – ungewöhnlich, oder?

Worum geht es? Ein achtjähriges Mädchen schickte einer Schulkameradin über einen privaten Schülerchat ein Bild ihrer Vagina. Die Mutter der Schulkameradin – und Angeschuldigte – erlangte Kenntnis davon und stellte dieses Bild in die Eltern-WhatsApp-Chatgruppe (man glaubt es kaum), um auf den Vorfall aufmerksam zu machen (ja, das hat sie …) und die anderen Eltern zu warnen (wovor?). Offensichtlich kam der Fall zur Anzeige und zur Anklage.

Der zuständige Strafrichter will die Norm aber nicht anwenden. Er hat seine Gründe. Und die hat er nun dem Bundesverfassungsgericht (BVerfG) vorgelegt. Das BVerfG wird nun zu prüfen haben, ob die Gründe des Richters tragfähig sind: Die Norm sei verfassungswidrig. Die Hochstufung der Verbreitung kinderpornographischer Schriften zu einem Verbrechen ohne die Regelung eines minder schweren Falls verletze das Freiheitsrecht aus Art. 2 Abs. 2 GG (a), verstoße gegen das Schuldprinzip aus Art. 1 Abs. 1, Art. 2 Abs. 1 GG in Verbindung mit Art. 20 Abs. 3 GG (b) und verletze durch die berufsrechtlichen Konsequenzen einer Freiheitsstrafe von über einem Jahr das Grundrecht auf Berufsfreiheit aus Art. 12 Abs. 1 GG (c).

Die Vorlage (2 BvL 11/22) an das BVerfG (Art. 100 GG) ist noch unveröffentlicht. Schaut man sich den Fall an, so scheint der Tatbestand des § 184b Abs. 1 S. 1 Nr. 1c) StGB vorzuliegen: Nahaufnahme kindlicher Genitalien. Die Aufnahme muss allerdings zudem sexuell aufreizend sein. Da wir das Bild nicht kennen und der RiAG ein erfahrener Richter sein soll, wird man davon ausgehen müssen. S. 2 der Norm setzt weiter ein tatsächliches oder wirklichkeitsnahes Geschehen voraus. Die Darstellung ist mehr, als wirklich. Und ein tatsächliches Geschehen liegt vor, wenn eine im Foto aufgezeichnete sexuelle Handlung so wie abgebildet stattfand. Es muss also eine Handlung mit Sexualbezug vorliegen. Auch an dieser Stelle kennen wir das Foto nicht; auch hier müssen wir auf die Expertise des Richters vertrauen.

Der Tatbestand der Nr. 1c) liegt also scheinbar vor; S. 2 – mit der Möglichkeit milderer Strafe – nicht. Die Nutzung von WhatsApp führt zum Verbreiten. Die Folge ist, dass die Strafe Freiheitsstrafe nicht unter einem Jahr beträgt. Zugegeben, harter Tobak. Das Problem: Der Norm ist das Motiv der Täterin egal. Und die Argumente des Richters? Art. 12 GG (c) hilft hier sicher nicht, oder sieht hier irgend jemand eine Norm mit berufsregelnder Tendenz? Das BVerfG setzt nämlich voraus, dass das Gesetz (hier die Strafnorm) irgend einen Bezug zu irgend einem Beruf hat. Fehlanzeige. Nach dem Schuldprinzip (b) hingegen muss die im Einzelfall festgesetzte Strafe in einem angemessenen Verhältnis zur Schwere der Tat und zum Maß der Schuld des Täters stehen. Das ist ein sicher sinnvollerer Ansatz, über den man nachdenken kann. Ebenso die Überlegungen zum Verstoß gegen das Übermaßverbot. Eingriffe in Grudrechte müssen einen legitimen öffentlichen Zweck verfolgen und insofern geeignet, erforderlich und verhältnismäßig im engeren Sinn, also „angemessen“ sein.

Bis zur Entscheidung des BVerfG ist das Strafverfahren nun ausgesetzt. Ich bin gespannt … .