Postsowjetische Richterschaft

Die Regeln für den Beitritt zur Europäischen Union sind in Art. 49 EUV geregelt. Nach Abs. 1 S. 4 der Norm sind die vom Europäischen Rat vereinbarten Kriterien zu berücksichtigen. Dabei handelt es sich um die sog. Kopenhagener Kriterien. Diese lauten:

„Für den Beitritt müssen bestimmte Kriterien erfüllt werden. Diese Kriterien (bekannt als Kopenhagener Kriterien) wurden 1993 vom Europäischen Rat von Kopenhagen festgelegt und 1995 vom Europäischen Rat von Madrid bestätigt. Zu ihnen gehören:

  • institutionelle Stabilität als Garantie für demokratische und rechtsstaatliche Ordnung, Wahrung der Menschenrechte sowie Achtung und Schutz von Minderheiten;
  • eine funktionsfähige Marktwirtschaft und die Fähigkeit, dem Wettbewerbsdruck und den Marktkräften innerhalb der EU standzuhalten;
  • die Fähigkeit, die aus einer Mitgliedschaft erwachsenden Verpflichtungen zu erfüllen, einschließlich der Fähigkeit, die zum EU-Recht (dem „ Besitzstand “) gehörenden gemeinsamen Vorschriften, Normen und politischen Strategien wirksam umzusetzen, sowie Übernahme der Ziele der politischen Union sowie der Wirtschafts- und Währungsunion.

Dem Punkt 1 dürfte ohne Zweifel die höchste Priorität zukommen. In diesem Blog relevant: die rechtsstaatliche Ordnung. Vor diesem Hintergrund muss die EU-Erweiterungspolitik (umfasst derzeit Albanien, Bosnien und Herzegowina, Kosovo, Montenegro, Nordmazedonien, Serbien und die Türkei) erstaunen. Aber darum soll es hier nicht gehen.

Staaten, die dieses Kriterium ganz offensichtlich nicht erfüllen, erreichen nicht einmal den Status eines Beitrittskandidaten. Für die Ukraine jedenfalls gab es keinen Weg in die Union: Im Februar dieses Jahrs forderte der Präsident der Ukraine Selenskyi noch den „sofortigen“ Beitritt. Neu ist dieser Plan nicht: Bereits unter Poroschenko wurde der Beitritt zur EU und zur NATO 2019 in der Präambel zum Verfassungsziel erklärt. Danach sollte die Ukraine bis 2030 fit für die Union sein. Doch während die Kommissionspräsidentin von der Leyen sich flugs für einen Beitritt aussprach, war das für qualifiziertere Analysten kein Thema: „Die Ukraine war vor dem Krieg wegen erheblicher Mängel auf fast allen EU-relevanten Gebieten von der Wirtschaft bis zum Rechtsstaat weit von einer Beitrittskandidatur entfernt. Daran hat sich nichts geändert.“ Wider diese einfache Erkenntnis forciert die Kommission den Kandidatenstatus via Fragebogen: „Wir freuen uns auf die Antworten auf den Fragebogen zur EU-Mitgliedschaft“, schrieb von der Leyen“ …

Vor diesem Hintergrund interessiert ein Strafverfahren gegen einen russisschen Soldaten, das vor Kurzem mit einem Urteil endete. Darin wurde der 21-jährige wegen der Tötung eines 65-jährigen Zivilisten zu lebenslanger Haft verurteilt. Dazu meint die FAZ, „das Strafverfahren zeigt den Willen zu einer rechtsstaatlichen Aufarbeitung“, und „Willkür und Terror wird so ein hoffentlich faires Verfahren entgegengesetzt, an dem die Ukraine nicht nur deshalb ein großes Interesse haben muss, weil sie in die Europäische Union will.“ Der Autor konstatiert aber auch: „Niemand kann von außen beurteilen, wie das Geständnis des Verurteilten zustande kam“, na super! Soweit die Logik der FAZ. Die TAZ zitiert den aus Sibirien stammmenden Panzerkommandanten und erwähnt dessen Handeln auf Befehl. Tiefergehende Informationen bietet die NZZ, die das Verfahren wohl auch für „fair“ hält. Die Juristin Bock berichtet in der LTO darüber, „dass dem ukrainischen Justizsystem vor dem Ausbruch des Krieges z.T. erhebliche Defizite bescheinigt worden sind.“ Sie weist darauf hin, dass das Ermitlungsverfahren der Öffentlichkeit entzogen war. Das hat Bedeutung für die Frage der Freiwilligkeit des Geständnisses des Angeklagten. Auch die Frage nach der Stellung des Pflichtverteidigers wird aufgeworfen. Schwerpunkt ihrer Überlegungen ist aber die Verhältnismäßigkeit des Strafmaßes: wie will man auf die deutlich höhere Schuld etwa von Befehlshabern reagieren? Und nach Art. 438 des Strafkodex der Ukraine (Strafkodex) werden Verletzungen der Regeln der Kriegsführung, die mit der vorsätzlichen Tötung eines Menschen verbunden sind, mit Freiheitsstrafe zwischen zehn und fünfzehn Jahren oder lebenslanger Freiheitsstrafe bestraft. Hier stellt sie die Frage nach strafmildernden Umständen. Dabei kommt das Alter des Täters in Frage, das – freilich nach deutschem Recht – auch die Anwendung von Jugendstrafrecht ermöglicht hätte. Weiter verweist sie auf die Entschuldigung gegenüber der Witwe und der Berufung auf den Befehl. Letztendlich wirken die Ausführungen aber unentschlossen.

Dem ist zuzugeben, dass eine rechtliche Einschätzung der Frage, ob das hohe Strafmaß politisch oder strafrechtlich motiviert ist, schwerfällt. Es wäre naiv zu glauben, dass die Richter frei von jeglichen Repressionsgedanken sind. Nach Art. 22 Strafkodex ist der Täter strafmündig. Und Art. 41 Strafkodex sieht die Verantwortlichkeit des Täters beim Handeln auf rechtswidrigen Befehl vor (was hier möglicherweise gilt). Auf der anderen Seite enthält Art. 65 Strafkodex Aspekte der Prävention (Besserung und Straftatenverhinderung). Die hier aufgeworfene Fage nach der Unahängigkeit und Rechtsstatlichkeit der ukrainischen Justiz muss bislang offen bleiben. Zweifel daran stehen einem Beitritt jedoch entgegen.

M. E. hätte es dem Gericht gut zu Gesicht gestanden, ein milderes Starfmaß zu verhängen. Das hätte ein bisschen „Größe“ gezeigt und Raum für das gelassen, was da leider noch kommen mag.