Der Bundesgesetzgeber (federführend war das BMEL) hat die Tierschutz-Hundeverordnung geändert. Hintergrund sind zunächst die tierschutzgerechte Hundehaltung und Hundezucht. Weiter geht es um Herdenschutzhunde und Ausstellungen. Die Verordnung ist am 25.11.2021 verkündet worden ist tritt schrittweise ab dem 1.1.2022 in Kraft.
Hintergründe der Änderungsverordnung sind wissenschaftliche Erkenntnisse, illegale Zuchten, mehr Herdenschutzhunde u. ä.
Hundehaltung
Maßgebend für die Haltung und den Umgang ist nun die Generalklausel in § 2 Abs. 1 S. 3. Danach sind Auslauf und Sozialkontakte der Rasse, dem Alter und dem Gesundheitszustand des Hundes anzupassen (vorher § 2 Abs. 1 S. 2).
Im Einzelnen: Der Auslauf muss „ausreichend“ sein. Im Gesetzesentwurf stand noch „mindestens zweimal täglich für mindestens eine Stunde“.
Für die Gruppenhaltung gilt: je ein Liegeplatz, individuelle Fütterung und Gesundheitsvorsorge sowie Vermeidung unkontrollierter Vermehrung (§ 2 Abs. 2 S. 2).
Gemäß § 2 Abs. 5 sind „Stachelhalsbänder oder andere für … Hunde schmerzhafte Mittel“ verboten, sofern sie bei der Ausbildung, Erziehung oder dem Training verwendet werden. Diese Regelung ist insbesondere in der Jägerschaft umstritten. Thematisiert wurde das bislang eher allgemein in § 3 Nr. 5 TierSchG (Verbot der Verursachung von Schmerzen, Leiden oder Schäden durch Training oder Ausbildung). Das Verbot von Stachelhalsbändern ist nach der Verordnung selbst nicht strafbewehrt, also keine Owi oder Straftat. Das folgt dann aber gfl. aus § 18 Abs. 1 Nr. 4 TierSchG (= Owi). § 17 Nr. 2a) TierSchG (= Straftat!) bei Zufügung von erheblichen Schmerzen ist bei der Nutzung von Stachelhalsbändern nicht einschlägig, da Motiv dabei die Ausbildung des Jagdhunds ist und nicht die tatbestandsmäßige Rohheit.
Was ist noch verboten? Nun, was „andere für die Hunde schmerzhafte Mittel“ sind, lässt die Verordnung offen. Bereits der Begriff „Mittel“ ist recht unglücklich gewählt. Ein Mittel ist etwas, was zur Erreichung eines Zieles dient, was dazu geeignet ist, etwas Bestimmtes zu bekommen, zu erreichen. Ziel ist hier das gewünschte Verhalten des Hundes. Die Eignung wird man dann wohl aus einem Über-/Unterordnungsverhältnis ableiten müssen. Insofern kann es methodisch nur um „Mittel“ gehen, die negativen, also schmerzhaften, Druck auf den Hund ausüben, dem dieser sich nicht entziehen kann. Und da das Stachelhalsband explizit genannt wird, muss sich eine Vergleichbarkeit hinsichtlich der Schmerzverursachung ergeben. Der viel diskutierte „Leinenruck“ gehört also nicht dazu.
Die Anbindehaltung ist nun grds. verboten. Eine Ausnahme gilt unter drei kumulativen Bedingungen, die man bereits kennt: also zB bei der Jagd oder der Jagdhundeausbildung mit mind. 3 m langer Leine und einer sicheren Halsung.
Speziell für Herdenschutzhunde sieht die Verordnung Witterungsschutz und Mindestabstände zu Elektrozäunen vor.
Sozialkontakte
zum Menschen (Betreuungsperson) sind mehrmals täglich in ausreichender Dauer zu gewährleisten (für Welpen bis 20 Wochen konkret 4 Stunden täglich) und
zu Artgenossen ist regelmäßiger Kontakt zu ermöglichen.
Zucht
Die Verordnung regelt nun jede Form der Zucht, nicht nur die gewerbliche. Es geht um die Anforderungen an die Wurfkiste (Größe, Temperatur, Bauart) und die Haltung der Hündin (Rückzugsmöglichkeit) und der Welpen (Auslauf). Das Betreuungslimit wurde auf 3 Würfe begrenzt.
Weitere Änderungen
Des Weiteren gibt es Konkretisierungen
- zu Austellungsverboten (abnorme Zuchtformen)
- zur Zwingerhaltung (Fläche für Hündinnen mit Welpen)
- zu erweiterten Voraussetzungen der Raumhaltung.
Vielen Dank für diesen Beitrag. Mich würde interessieren, wie diese schrittweise Einführung ab dem 01.01.2022 aussieht. Ich habe auch etwas von „Übergangsregelung“ gehört. Ist das länderabhängig und wo bekommt man hierzu nähere Infos?
Die Verordnung tritt nach Art. 3 der Änderungsverordnung ab dem 1.1.2022 in Kraft. § 13 regelt Ausnahmen: Neue Regelungen zur Gruppenhaltung, zur Haltung bei der Zucht und die Anbindehaltung treten erst am 1.1.2023 in Kraft. Und die Regelung zur Zwingergröße für Hündinnen mit Welpen sogar erst zum 1.1.2024. Das gilt bundesweit.
Ach herrje, dann muss der arme Hund noch ein weiteres Jahr an der Daueranbindung fristen, bis ich gegen den Besitzer vorgehen kann.
Jedenfalls danke für Ihre Info.