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BGH präzisiert den Mangelbegriff beim Kauf von Wohnimmobilien

In meiner anwaltlichen Praxis läuft es immer gleich: Im Falle der Inanspruchnahme des Verkäufers wegen Mängeln der Immobilie verteidigt sich dieser regelmäßig mit 2 Argumenten:

  1. Der Käufer habe doch besichtigt und Unterlagen erhalten und
  2. es gelte der Haftungsausschluss.

Der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 79/23) hat (erneut) entschieden, dass das nicht einmal die halbe Wahrheit ist.

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