In meiner anwaltlichen Praxis läuft es immer gleich: Im Falle der Inanspruchnahme des Verkäufers wegen Mängeln der Immobilie verteidigt sich dieser regelmäßig mit 2 Argumenten:
- Der Käufer habe doch besichtigt und Unterlagen erhalten und
- es gelte der Haftungsausschluss.
Der Bundesgerichtshof (BGH V ZR 79/23) hat (erneut) entschieden, dass das nicht einmal die halbe Wahrheit ist.
BGH präzisiert den Mangelbegriff beim Kauf von Wohnimmobilien weiterlesen