Das BAAINBw ist im Klartext das Bundesamt für Ausrüstung, Informationstechnik und Nutzung der Bundeswehr. Wusste ich bislang gar nicht. Braucht man sowas? Scheinbar ja, denn diese Behöre hat sogar eine Präsidentin, Annette Lehnigk-Emden, – und die wittert Pulverdampf.
In der wunderbaren NOZ (Neue Osnabrücker Zeitung) wurde sie längs interviewt und durfte dort ihren Kummer mit der Beschaffung todbringenden Materials bekunden.
Das BAAINBw hat nämlich die Aufgabe, die Bundeswehr mit Wehrtechnik auszustatten. Die Präsidentin ist Behördenleiterin. Ausweislich Ihres CV ist sie seit 2011 in der BAAINBw tätig. Schon´mal davon gehört? Natürlich nicht. Und ´mal ehrlich – würden Sie dieser sympathischen Dame Ihre Einkäufe anvertrauen?

© Bundeswehr/Dirk Bannert
Aber natürlich ;-).
Es geht um schweres Gerät und IT. Doch den „Einkaufszettel“ schreiben andere. Es beginnt mit einem einfältigen „Gedankenspiel“: Die Redakteure schicken L-E zum Einkaufen. Man schwadroniert über diverse Fleischsorten und den Einkauf giftigen Zeugs. Dann geht es um die Behörde als lame duck, was ich ja gut finde … . Alles sei reguliert. 160 interne Verfahrensregeln seien halbiert (das finde ich nicht gut, weder als Rechtsanwalt, noch als Bürger). Aber zum Glück gibt es ja noch „mehrere tausend technische Vorschriften“. Glück gehabt! Beispiel gefällig? „Beispielsweise muss jeder Panzer, den wir kaufen, für den Straßenverkehr zugelassen sein. Das bedeutet, der Fahrer muss freie Sicht nach vorne, zu den Seiten und nach hinten haben. Das ist im Panzer herausfordernd.“ Hm … .
Im Übrigen propagiert sie, die Beteiligungsgrenze des Bundestags bei Beschaffungen von 25 Mio. Euro deutlich heraufzusetzen. 200 Mio. sollten das schon sein … .
Schließlich geht es um die „Zeitenwende“, natürlich die der Rüstungsindustrie. Bürokratische Hindernisse könne man sich „angesichts der Weltlage“ nicht leisten. Artenschutz auch nicht. Selbstverständlich halte man sich an das Gesetz, wonach die Interessen etwa an Bauplätzen gleichberechtigt seien, aber dank des neuen Planungs- und Beschaffungsbeschleunigungsgesetzes (BwPBBG) sind die Interessen der Bundesrepublik bei einer solchen Abwägung nun gleicher.
Zu diesem neuen tollen Gesetz gleich näher. Was einen an diesem Interview aber wirklich stören kann und muss, ist das politische Palaver einer Behördenleiterin, die meint „neutral“ beschaffen zu müssen. Ihre politische Ansicht trägt dieses Attribut nicht. Das zeigt ein Satz wie: „In meinen Gesprächen mit diesen Firmen (gemeint ist die Rüstungsindustrie, d. Verf.) spüre ich ein echtes Interesse daran, unser freiheitliches System zu erhalten.“ Mit Panzern statt Kitas; das rahme ich mir ein.
Das BwPBBG ist ein Artikelgesetz und wird u. a. das BwBBG sukzessive ersetzen. Der Gesetzesentwurf erklärt Russland zum Feind. Das bedient überkommene Feindbilder. Öffentliche Äußerungen legitimierter Vertreter der Russischen Föderation bzgl. eines Angriffs auf deutsches Territorium, sind mir unbekannt. Auch Google kann dazu nix finden. In der Erläuterung zu § 71 Abs. 4 LuftVG geht es dann darum, die Bundeswehr „kriegstüchtig“ zu machen. Die Norm erklärt Flugplätze, die am Einigungstag angelegt waren und am 1.3.99 in Betrieb waren, fiktiv für genehmigt, also ohne Genehmigungs- und Planfeststellungsverfahren. So lustig kann „Bürokratieabbau“ sein.
Gemäß Art. 26 Abs. 1 GG ist die Vorbereitung des Führens eines Angriffskrieges verfassungswidrig und strafbar. Davon deutlich zu differenzieren ist die Landesverteidigung, Art. 115a Abs. 1 S. 1 GG. Die ehemalige Außenministerin Baerbock sah das wohl anders und philosophierte über einen „Krieg gegen Russland„. Das war dann unter Bezug auf „Ich komme eher vom Völkerrecht„, wohl schlicht verfassungswidrig.
Aber zurück zu L-E: Industriekapazitäten müssten hochgefahren werden. Na Hauptsache, sie hat Aktien von Rheinmetall (Kurs in 6 Monaten von € 706,40 auf heute € 1.564,50). Und die Prämisse, beschaffungshindernde Normen (etwa Bauplanungsrecht, Kartellrecht, Vergaberecht usw.) vs. staatlicher Sicherheitsinteressen per „Abwägung“ zu lösen, geht fehl. Eine derartige Abwägung erfolgt im GG nur zwischen Grundrechten. Wie etwa § 2 BauGB zeigt, erfolgt eine solche Abwägung spezialgesetzlich und so etwa kommunal.
Fazit: Was für eine Muppet-Show – leider nicht so lustig.