Der Chefankläger Khan (quasi Staatsanwalt) am Internationalen Strafgerichtshofs (IStGH) hat die erste Vorverfahrenskammer des IStGH am 20.5.2024 aufgefordert, Haftbefehle gegen mehrere Mitglieder der Hamas und der israelischen Regierung (Netanyahu und Gallant) zu erlassen.
Der IStGH ist nach dem Römischen Statut zuständig bei Völkermord, Kriegsverbrechen und Verbrechen gegen die Menschlichkeit. Derzeit haben 124 Staaten das Statut unterzeichnet. Sowohl Israel, als auch Palästina gehören nicht dazu.
Dennoch richten sich die Anträge gegen 3 Mitglieder der Hamas. Dabei handelt es sich um den „Kopf“ in Gaza, den Oberbefehlshaber des militärischen Flügels, bekannt als Al-Qassam-Brigaden sowie den Leiter des Politbüros. Die Anträge stützen sich auf Art. 7 (Verbrechen gegen die Menschlichkeit) und 8 (Kriegsverbrechen) des Römischen Statuts. Das Statut folgt dabei einem eigenem Begriff des Krieges. Gemäß Art. 8 Abs. 2 wird zunächst Bezug auf die Genfer Abkommen (Konventionen) vom 12.8.1949 genommen. Diese vier Abkommen beinhalten Regeln für verwundete und kranke Soldaten im Feld und zur See, Schiffbrüchige, Kriegsgefangene und den Schutz der Zivilbevölkerung. Das „Genfer Abkommen zur Verbesserung des Loses der Verwundeten und Kranken der bewaffneten Kräfte im Felde“ etwa erfasst in Art. 2 Abs. 1 Konflikte zwischen den Vertragsparteien (internationale Konflikte). Das Abkommen gilt aber auch für bewaffnete Konflikte, die nicht-international sind und die auf dem Gebiet einer der Vertragsparteien entsteht. Das betrifft das Verhältnis Israel – Hamas.
Bereits am 5.2.2021 entschied die Vorverfahrenskammer I gemäß Art. 19 Abs. 3 des Statuts, dass das Gericht seine Strafgerichtsbarkeit in der Situation im Staat Palästina ausüben kann und dass sich der territoriale Geltungsbereich dieser Gerichtsbarkeit auf Gaza und das Westjordanland, einschließlich Ostjerusalem, erstreckt. Daran knüpft der Chefankläger an.
Diese Entscheidung führte zu einer parlamentarischen Anfrage der Partei DIE LINKE, ob die Bundesregierung diese anerkenne. Falsche Antwort: „Nach unserer Rechtsauffassung sind der Internationale Strafgerichtshof und seine Anklagebehörde aufgrund des Fehlens des völkerrechtlichen Elements der Staatlichkeit von Palästina nicht zuständig.“
Die Anträge erfassen das Massaker der Hamas vom 7.10.2023 in Israel; der Antrag gegen israelische Regierungsmitglieder erfasst u. a. die Bombardierung von Gaza und etwa das Unterbrechen der Lebensmittel-, der Wasser- und Stromversorgung.
Dennoch ist die Aufregung weltweit groß. Allen voran ließ der us-amerikanische Außenminister verlauten, die Entscheidung von Khan sei „zutiefst falsch“. Ich halte diese Entscheidung rechtlich für zwingend und persönlich für richtig.
Annex: Unter Bezug auf das Kondolieren der EU hinsichtlich des Unfalltods des iranischen Präsidenten besteht doch definitiv mehr Nähe zwischen Netanyahu/Gallant und den Mitgliedern der Hamas, als zwischen Raisi und Kaczyinski!? Dort durfte man nicht kondolieren, hier darf man anklagen.