Die volljährige Nichte als Minderjährige

In einem Streit vor dem Landgericht (LG) Hamburg (310 S 23/14) um die Haftung für die Kosten einer Abmahnung laviert die 10. Kammer zwischen BearShare und Familienrecht. Die Zivilkammer erklärt die erwachsene Nichte der Beklagten für minderjährig und nicht zur Familie gehörig. Und das geht so: der Bundesgerichtshof (BGH) habe in seiner Entscheidung BearShare (I ZR 169/12) zur Haftung des Anschlussinhabers für illegales Filesharing volljähriger Familienangehöriger offen gelassen, ob die darin entwickelten Grundsätze z.B. auch für Freunde der Familie gelten. Dazu ist zunächst zu sagen, dass die notwendige Aufklärungspflicht gegenüber minderjährigen Familienangehörigen (BGH I ZR 74/12 – Morpheus) keinem Argumentum a maiore ad minus zugänglich ist; das funktioniert nur anders herum. Dennoch hat die Kammer kein Problem damit, das “Minderjährigenrecht” des BGH auf Erwachsene anzuwenden: so gehöre die Nichte nicht zur Familie. Es gebe auch keine familiäre Verbundenheit. Zitat:” Die Beklagte hat in der mündlichen Verhandlung klargestellt, dass es sich bei der „Nichte” um die Tochter ihrer Schwester handele.” Ach! Und weiter:” Die Nichte der Beklagten ist gerade nicht deren Tochter.” Gut beobachtet, könnte man meinen. Schließlich bemüht die Kammer dann noch Art. 6 GG. Zu unrecht. Zitat:” Es kann auch nicht darauf ankommen, ob zwischen ihr (der Nichte) und der Beklagten ein Vertrauensverhältnis wie zwischen Eltern und ihren Kindern besteht.” Doch gerade darauf kommt es an, wie das Bundesverfassungsgericht in ständiger Rechtsprechung postuliert. Unerheblich ist eine Blutsverwandtschaft (BVerfGE 68, 176, 187) ebenso wie das Alter (BVerfGK 6, 68, 71). Und familiäre Bande stören sich auch nicht daran, dass die Nichte in Australien wohnt; schließlich ist sie volljährig!

Insofern gilt Folgendes: aus der BearShare-Entscheidung folgen zwei relevante Erkenntnisse, die auch hier gelten: 1. es geht um Vertrauen und 2. um Eigenverantwortung. Das Vertrauen folgt einer persönlichen Beziehung (familiär oder nicht) und die Eigenverantwortung der Erwartung an Volljährige. Warum sollte hier etwas anderes gelten? Letztendlich eilt das Gericht damit nur dem Gesetzgeber voraus (siehe dazu Beitrag).