Hessisches Glücksspielrecht: Mögliche Duldung von Wettvermittlungsstellen und Sportwetten im Internet

Nachdem erst kürzlich in Berlin die Spielhallen unter starken Druck geraten sind und nun ein sehr komplexes Antragsverfahren ohne Garantie auf Erfolg durchlaufen müssen, kommen in Hessen – und nur dort! – die Sportwetten in Zugzwang. Das Regierungspräsidium in Darmstadt liess diese Woche verlauten, unter bestimmten Voraussetzung werde man den Betrieb von Wettvermittlungsstellen (§ 10 Abs. 2 Satz 2 HGlüG) und die Veranstaltung von Sportwetten im Internet dulden.

Zur Erinnerung: der Glücksspielstaatsvertrag 2012 (GlüStV) sieht in § 10a Abs. 3 vor, dass für den Betrieb von Sportwetten in Deutschland 20 Konzessionen (pdf) vergeben werden. Aufgrund insbesondere einer Eilrechtsentscheidung des Verwaltungsgerichtshofs (VGH) Hessen -8 B 1028/15 – und eines Urteils des Verwaltungsgerichts (VG) Wiesbaden – 5 K 1431/14.Wi – können diese Konzessionen aktuell nicht vergeben werden. Die Konzessionen „hängen in der Luft“, der Betrieb einer Wettvermittlungsstelle ist somit mangels formeller Rechtmäßigkeit illegal. Weiter muss man konstatieren, dass die Ordnungsämter mit dieser Fallkonstellation nicht umgehen können. Und schließlich haben die Sportwettenanbieter ihren Sitz regelmäßig im Ausland, was die Sache nicht einfacher macht.

In Hessen ist man nun wohl der Ansicht, zumindest befristet formell legale Tatsachen zuzulassen. Und das geht so: bis zum 15.11.2016 (!) haben Sportwettanbieter die Möglichkeit, einen Antrag auf Duldung zu stellen. Die Duldung wird für die Zeit bis zur endgültigen Entscheidung der offenen rechtlichen Verfahren erteilt. Voraussetzung ist, dass der Betrieb den Voraussetzungen des GlüStV entspricht. Mit einer formellen Duldung weicht das Land Hessen von § 10 Abs. 7 HGlüG ab der bestimmt, „Die Genehmigung zum Betreiben einer Wettvermittlungsstelle kann nur vom Inhaber einer Sportwettkonzession beantragt werden“. Gerade an der Konzession aber fehlt es. Die rechtliche Grundlage für die Duldung formell illegaler Sportwetten in Hessen ist daher sehr fraglich. Dennoch steht diese Möglichkeit den Anbietern nun offen.

Sportwettveranstalter ist dabei nicht der Betreiber/Veranstalter in Hessen, sondern der Anbieter der Sportwetten mit Sitz ggfls. im Ausland. Dennoch soll der Betreiber/Veranstalter Adressat der Duldungsverfügung sein. Das passt nicht so richtig zusammen. Formell ist eine Vielzahl an Unterlagen zum Anbieter und auch zum Standort des Betriebs vorzulegen. Örtliche Betreiber sollten ein hohes Interesse daran haben, dass „Ihr“ Anbieter einen solchen Antrag stellt, sofern Sie Ihren Standort in Hessen haben. Der Antrag auf Duldung fordert auch viele Unterlagen zum Standort und zum Betreiber. Insofern liegt das Antragsverfahren nicht allein in der Hand des Anbieters.

Die Frist von nur 2 Monaten zu halten, ist ambitioniert. Insbesondere bei aus dem Ausland zu beschaffenden Unterlagen ist Eile geboten.