Das Strafrecht und die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses

Der Entzug akademischer Titel genießt aktuell große Aufmerksamkeit. Nun hatte sich das Bundesverwaltungsgericht (BVerwG – 6 C 45.14) mit einem Sachverhalt auseinanderzusetzen, bei dem sich nach der Verleihung des Titels herausstellte, dass die nach der Promotionsordnung erforderlichen Zulassungsvoraussetzungen nicht vorlagen. Der Titel wurde somit wieder entzogen. Der Punkt war: der Wissenschaftler war zur Zeit des Antrags auf Zulassung zur Promotion wegen eines Sexualdelikts verurteilt. Das kollidierte mit der Promotionsordnung, die generell darauf abstellte, dass strafrechtliche Verurteilungen eine Zulassung zur Promotion ausschließen.

Dieser generalisierenden Sichtweise erteilte des Senat nun eine Absage: das Verfahren sei unverhältnismäßig. Die Regelung in der Promotionsordnung müsse den Zweck verfolgen, die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses zu sichern. Und das sei dann der Fall, wenn die strafrechtliche Verfehlung unmittelbar im Kontext zur fachlich-wissenschaftlichen Qualifikation stünde.

Kritik: die Urteilsbegründung liegt noch nicht vor. Dennoch ist zu sagen, dass sich der Widerruf des Titels hier im Kontext zwischen Ingenieurswissenschaften und Straftaten gegen die sexuelle Selbstbestimmung bewegt. Krass formuliert lässt sich der Tenor der Entscheidung so zusammenfassen, dass man als Dr.-Ing. auch dann guter wissenschaftlicher Praxis folgen kann, wenn man wegen sexueller Nötigung verurteilt wurde. Das ist so betrachtet sicher möglich. Allerdings lässt diese Argumentation gerade den Aspekt außer acht, den Smets beschreibt, nämlich, dass die meisten Personen den Titel mit Prestige in Verbindung bringen. Das ist natürlich nicht der Sinn einer Promotion, aber nicht zu vernachlässigen. Insofern ließe sich durchaus postulieren, das Sexualstrafrecht kollidiere mit jeglicher Art von Disziplin. Denn der Senat muss sich nun die Frage gefallen lassen, welche Studiengänge das Sexualstrafrecht denn nun erfasse: Medizin (denn der Promovend könnte ja Frauenarzt werden wollen), Psychologie (der Promovend könnte ja Kinderpsychologe werden wollen)? Diese Sichtweise bringt auch die Wertigkeit des Strafrechts in Schieflage: die Funktionsfähigkeit des Wissenschaftsprozesses (was auch immer das sei, werden hoffentlich die Urteilsgründe liefern) ließe sich bei Vermögensdelikten bestimmt schnell als beeinträchtigt ansehen. So etwa beim Betrug. Und ein generalisierender Straftatbestand wären dann die Aussagedelikte? Update folgt nach Veröffentlichung der Urteilsbegründung.