Wissenschaftszeitvertragsgesetz (WissZeitVG) reloaded

Mittlerweile ist der Gesetzesentwurf des Ersten Gesetzes zur Änderung des Wissenschaftszeitvertragsgesetzes der Bundesregierung öffentlich. Zur Erinnerung: nach der std. Rechtsprechung sind Befristungen von Arbeitsverträgen nur dann wirksam, wenn ein sachlicher Grund vorliegt. Solche von der Rechtsprechung entwickelten Befristungsgründe finden sich mittlerweile in zwei Gesetzen wieder: dem TzBfG und eben dem WissZeitVG. Das WissZeitVG erfasst explizit 3 solcher Befristungsgründe: 1. die Promotion, 2. die Post-doc-Phase und 3. die mit Drittmitteln finanzierte Beschäftigung. Hier ist der Entwurf nicht wirklich neu; lediglich etwas präziser. Die zulässigen Befristungenszeiträume sind bei der Promotion 6 und als Post-doc 6 bis 9 Jahre und bei Drittmittelprojekten entsprechend dessen Laufzeit. An den erstgenannten Fristen hat sich nichts geändert. Eine vertragliche Mindestlaufzeit befristeter Verträge ergibt sich aus dem Entwurf nicht. Vielmehr bleibt der Enturf sehr vage, wenn er meint, die Dauer der Befristung soll der Qualifizierung angemessen sein. Und bei Drittmitteln soll die Befristung dem Bewilligungszeitraum entsprechen. Neu ist die Einschränkung des Anwendungsbereichs für nichtwissenschaftliches Personal: hier sind Befristungen nach dem WissZeitVG nicht mehr möglich. Neu ist auch, dass Zeiten einer Befristung vor Abschluss des Studiums auf die o.g. Höchstfristen angerechnet werden. Neu ist schließlich § 6 WissZeitVG, wonach Befristungen insbesondere während eines Bachelor- und/oder Masterstudiengangs zulässig sind.

Kritik: die Herausnahme nichtwissenschaftlichen Personals aus dem Anwendungsbereich des Gesetzes ist sicher nicht generell sinnvoll; dies insbesondere vor dem Hintergrund von EU-Programmen, die administrativen Support fordern. Und ob der Entwurf im Übrigen extrem kurze Vertragslaufzeiten verhindern können wird, ist fraglich. Promotionszeiten sind flexibel; ebenso die Post-doc-Phase. Drittmittelfristen eher nicht. Auch die weitergehenden Vorschläge (pdf) der GEW würden hier nur teilweise weiterhelfen. Das Hauptproblem der Kettenarbeitsverträge (Beispiel hier) wird aber dadurch bestehen bleiben, weil der Entwurf nur Soll-Vorgaben macht. Insofern handelt es sich um Normen, die der Orientierung dienen (können), mehr aber auch nicht.