Fachhochschulen: Fakultätsautonomie nein – Leitungshoheit ja

„Die Verfassungsbeschwerde ist bei der hier gebotenen summarischen Prüfung zumindest nicht offensichtlich gänzlich unbegründet.“ So lautet ein Satz des Bundesverfassungsgericht (BVerfG) in einem Eilverfahren (1 BvR 1501/13) um die Fusion zweier Hochschulen (ehemals BTU Cottbus und FH Lausitz) in Brandenburg zur BTU Cottbus-Senftenberg. Geklagt haben diverse Beteiligte (BTU Cottbus, Hochschulangehörige, Abgeordnete). Begründung: Eingriff in die Hochschulautonomie und damit in die Wissenschaftsfreiheit durch das Gesetz zur Weiterentwicklung der Hochschulregion Lausitz (GWHL). Konkret in diesem Fall ging es um die offene Rechtsfrage der Beteiligungsrechte von Fakultäten bei Umstrukturierungen im Hochschulbereich und deren wissenschaftsadäquate Organisation. Letztendlich hält der Senat eine Aussetzung des Vollzugs des Gesetzes nicht für angezeigt. In der Summe konnten die Antragsteller keinen Grund vorweisen, der den Vollzug des Gesetzes hindern konnte. Dabei ging es um den Verlust von Kooperationen, die Aufnahme in die DFG, Einstellung von Studiengängen u.ä.. Auch der Umstand des durch das Ministerium des Landes eingesetzten Gründungsbeauftragten, der die Hochschule leitet, sei kein Grund für die Aussetzung des GWHL. Aber: „Die Leitung der Hochschule … durch den Beauftragten des Ministeriums kann mangels hinreichender Mitwirkung der Hochschullehrenden von Verfassungs wegen nicht das Recht enthalten, wissenschaftsrelevante Entscheidungen zu treffen.“ Zu dieser Thematik sind allerdings noch etliche Verfahren anhängig … .