Gesundheitsminister-konferenz beschließt Streichung der Entschädigungsleistungen gem. § 56 IfSG für Personen ohne Impfschutz gegen COVID-19

Mit Beschluss v. 22.9.2021 hat die Gesundheitsministerkonferenz (GMK) das realisiert, was sich in den Ländern NRW und Baden-Württemberg bereits abzeichnete. Nun soll bundesweit gelten: Für Ungeimpfte entfällt die Entschädigung nach dem Infektionsschutzgesetz (IfSG).

Nach § 56 IfSG erhalten Personen eine Entschädigung für ihren Verdienstausfall, sofern sie auf behördliche Anordnung einem Beschäftigungsverbot unterliegen oder aus verschiedenen Gründen abgesondert werden (Quarantäne etwa bei Wiedereinreise).

Diese Entschädigung wirkt wie eine Fortzahlung des Entgelts und soll nun entfallen. Dies unter folgenden Voraussetzungen:

  1. Sie sind Kontaktperson oder Reiserückkehrer aus einem Risikogebiet
  2. Sie unterliegen einem behördlich angeordneten Tätigkeitsverbot oder behördlich angeordneter Absonderung (Quarantäne)
  3. Sie haben keinen vollständigen Impfschutz
  4. Sie sind auch nicht mit einem hier gelisteten Impfstoff geimpft (BioNTech, Moderna, AstraZeneca oder Janssen-Cilag)
  5. für Sie liegt eine öffentliche Empfehlung für eine Schutzimpfung nach § 20 Abs. 3 IfSG gegen COVID-19 vor.

Was ist davon zu halten? Nun, zunächst wird festzustellen sein, dass auffällt, dass die gesetzliche Entschädigungsregelung nicht nur für bereits erkrankte Personen gilt, sondern gerade auch für solche, bei denen nur der Verdacht oder die Möglichkeit dazu besteht. Dieser Personenkreis erthält mangels Erkrankung keine arbeitsrechtliche Entgeltfortzahlung, denn diese sog. Lohnfortzahlung setzt eine Erkrankung voraus. Eine vorsogliche Quarantäne ist keine Erkrankung im Sinne des Entgeltfortzahlungsgesetzes, sog. Arbeitsunfähigkeit infolge Krankheit, siehe § 3 EntgFG. Wenn also ein Reiserückkehrer vorsorglich in Quarantäne kommt, erhält er

  • keine „Lohnfortzahlung“ nach EntgFG
  • keine Entschädigung nach IfSG.

Helfen könnte hier § 616 S. 1 BGB. Diese Vorschrift enthält eine Ausnahme vom Grundsatz „ohne Arbeit kein Lohn“. Schlicht gesagt heißt es dort, wer für eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ nichts dafür kann, dass er nicht zur Arbeit erscheint, bekommt dennoch seinen Lohn. Man kennt das beim Arztbesuch oder Familienereignissen. Nur, was bedeutet eine „verhältnismäßig nicht erhebliche Zeit“ und was ist mit dem Verschulden?

Zur Frage nach einer „verhältnismäßig nicht erheblichen Zeit“: Hier muss man zunächst wissen, dass der Lohnanspruch vollständig entfällt, wenn die erhebliche Zeit überschritten wird. Es kommt also nicht etwa zu einer Teilzahlung bis zum Zeitpunkt der Überschreitung. Des Weiteren orientiert sich der Zeitraum nach der Dauer des Beschäftigungsverhältnisses: je länger Sie schon im Job stehen, um so länger kann der Zeitraum der Verhinderung sein. Das folge, so das Bundesarbeitsgericht (BAG), aus dem Fürsorgecharakter der Vorschrift. Regelmäßig geht dessen Rechtsprechung von wenigen Tagen aus. Die Literatur nimmt das auch bei einer 14-tägigen Quarantäne nach dem IfSG an (Joussen, in: Beck OK Arbeitsrecht, § 616 BGB Rn. 48, m. N.). Die Rechtsprechung hat es also in der Hand, diese Lücke über die Anwendung von § 616 S. 1 BGB zu schließen.

Wie steht es nun um die Frage nach einem Verschulden? Die Rechtsprechung erfordert dazu einen „gröblichen Verstoß gegen das von einem verständigen Menschen im eigenen Interesse zu erwartende Verhalten.“ Und: nicht jedes Verschulden gegen sich selbst führt zu einem Entfallen des Fortzahlungsanspruchs. Hier ist eine gewisse „Schwere“ erforderlich. Summarisch gilt, ob die Handlung des Arbeitnehmers im Verhältnis zu den Interessen des Arbeitgebers als ein grob unbilliges Verhalten angesehen werden kann. Vor dem Hintergrund eines mittlerweile breiten Impfangebots stellt sich diese Frage tatsächlich. Eine sittliche Schuld oder ein moralisches Unwerturteil ist dabei nicht zu fällen. Fraglich ist also allein, ob das Nichtimpfen dem Arbeitgeber gegenüber grob unbillig ist. Dazu wird zunächst zu sagen sein, dass keine Impfpflicht gegen COVID-19 besteht. Des Weiteren soll das Impfangebot der Verbreitung des Virus entgegenwirken, also nicht den Arbeitgeber vor Arbeitsausfall schützen.

Denkt man von der anderen (Rechtsfolgen)Seite her so droht hier Folgendes: Im Falle des Verschuldens kommt es zum Verlust des Anspruchs auf Lohn. Zudem besteht möglicherweise noch ein Anspruch auf Schadensersatz zugunsten des Arbeitgebers aus den §§ 280, 283 BGB gegen den Arbeitnehmer. Schließlich kann der Arbeitgeber in diesen Fällen u. U. gem. § 626 BGB außerordentlich kündigen sowie nach § 628 Abs. 2 BGB Ersatz des durch die vorzeitige Beendigung entstandenen Schadens verlangen. Bedenkt man diese Rechtsfolge, wird das Ausmaß der kommenden gesetzlichen Regelung erst deutlich. Nicht an COVID-19 Erkrankte, die behördlich unter Quarantäne gestellt werden, erhalten nicht nur keine Entschädigung nach § 56 IfSG, keine Entgeltfortzahlung nach § 3 EntgFG und behalten ihren Lohnanspruch währenddessen auch nicht nach § 616 S. 1 BGB; nein, sie machen sich gfl. noch schadensersatzpflichtig. Spätestens, wenn sich im Anschluss daran etwa mittels Tests herausstellen sollte, dass keine Infektionsgefahr bestanden hat, stellt sich die Frage nach der Verhältnismäßigkeit dieser Maßnahme. Die Antwort liegt meines Erachtens auf der Hand.