VG Oldenburg in 13 B8506/17 zu Paintball

Wieder einmal gibt es Ärger um das Spiel Paintball. Die Stadt Oldenburg hat einer Betreiberin untersagt, Personen unter 16 Jahren Zutritt zum Spiel zu gewähren. Für 16 und 17jährige Spieler erteilte die Stadt Auflagen (Einverständnis der Sorgeberechtigten, besondere Einweisung der Jugendlichen etc.). Dieser Verwaltungsakt wurde für sofort vollziehbar erklärt. Das hat für die Betreiberin den Nachteil, dass sie zuerst diesen Sofortvollzug beseitigen muss, um dann in der Hauptsache (Beschränkung des Zugangs zum Paintball) Erfolg haben zu können. Allerdings findet im Streit um den Sofortvollzug des Verwaltungsakts nur eine summarische Prüfung durch das Gericht statt.

So auch hier: das Verwaltungsgericht (VG) Oldenburg (13 B8506/17) entschied durch Beschluss v. 10.01.18 im Sinne der Stadt. Die Kammer kam zu dem Ergebnis, „dass von dem Spiel Paintball eine Gefährdung für das geistige und seelische Wohl von Kindern und Jugendlichen ausgeht, die eine Untersagung des Spielangebotes für Teilnehmer unter 16 Jahren und eine Gestattung für Personen im Alter von 16 und 17 Jahren nur unter zusätzlichen Maßgaben rechtfertigt“.

Die Stadt hatte mit einem Gutachten zum Spiel „Lasertag“ argumentiert. Darin wurde ausgeführt, „dass die Teilnahme an dem dort beurteilten Spiel Lasertag durch die verwendete Ausrüstung und das Spielprinzip einen kurzfristigen aggressiven Erlebniszustand erzeugt, langfristig aggressive Überzeugungen und Einstellungen verstärkt und den Zugang zu Lernerfahrungen in Bezug auf bewaffnete Gefechtssituationen schafft bzw. fördert. Bei den Spielern wird zudem ein Bedrohlichkeitsgefühl erzeugt, das deutliche Angstreaktionen auslösen und zu einer emotionalen Überforderung führen kann. Hierdurch kann die Persönlichkeitsentwicklung von Kindern und Jugendlichen im Alter von unter 16 Jahren Schaden nehmen. Weil die Wirkung bei älteren Jugendlichen geringer einzuschätzen ist, ist eine Teilnahme von Personen dieser Altersgruppe bei entsprechenden Rahmenbedingungen vertretbar“.

Das VG erklärte, dass sich die Stadt durchaus auf dieses Gutachten stützen könne; Paintball stelle „im Vergleich zu dem in dem Gutachten beurteilten Spiel Lasertag in vielen Bereichen eine wesentlich verschärfte und realitätsnähere Variante dar, so dass die Ausführungen in dem zugrunde gelegten Gutachten bezüglich der Wirkung bei Kindern und Jugendlichen in noch stärkerem Maße Geltung beanspruchen“.

Der Beschluss liegt damit auf der Linie des VG Würzburg zum LaserTag. Gut möglich, dass hier das gleiche Gutachten zur Anwendung kam. Allerdings können solche Gutachten immer nur den konkreten Einzelfall beurteilen. Sowohl beim LaserTag, als auch bei Paintball gibt es erhebliche Varianten in der Gestaltung des Spielfeldes. Entscheidend sind jedoch die Spielvarianten. Eine  zweifelhafte Rechtsprechung.