Realer Spieler + reale Spielfläche = Computerspiel = LaserTag?

Ein weiteres Urteil (8a 10338/16.OVG) zum LaserTag (dazu bereits) kommt dieser Tag vom Oberverwaltungsgericht (OVG) Rheinland-Pfalz. Diesmal ging es um die baurechtliche Zuordnung des Business. Die Klägerin wollte eine LaserTag-Anlage in einem Gewerbegebiet betreiben. Die baurechtliche Genehmigung wurde veweigert. Begründung: es handele sich nicht um eine Sportanlage, sondern um eine Vergnügungsstätte. Das bedeute, die Anlage sei nicht genehmigungsfähig.

Das OVG bestätigt diese Klassifizierung nun: trotz etwaiger körperlicher Anstrengung stehe der Unterhaltungscharakter im Vordergrund. Phantasiekulisse, abgedunkelter Raum, Lichteffekte und akustische Untermalung (Schüsse) seien maßgeblich für den Spieleindruck. Kann man vertreten.

Interessant ist aber auch der Hinweis in der PM, „Die Ausgestaltung der Spiele erinnere an ein Computerspiel mit der Besonderheit, dass sich der Spieler selbst auf der Spielfläche bewege“. Augmented und Virtual Realities wären mit dieser Begründung immer Spiele. In dieser Pauschalheit ist das natürlich nicht richtig (siehe Überschrift). Und LaserTag hat keine Gemeinsamkeit mit einem Computerspiel.

<Update> Auf dieser Linie liegt nun auch das VG München (Beschl. v. 07.12.2017 – M 18 S 17.3702). In der Region Ingolstadt wurden Alterfreigabekriterien für LaserTag-Hallen festgelegt. Unter 14-Jährige haben danach keinen, sonstige Jugendliche nur zu bestimmten Spielvarianten Zutritt. Die Kammer sah sich nicht in der Lage nach Aktenlage zu entscheiden. Insofern geht das Kindeswohl vor.