Forschungszulagen und vertragliche Compliance

Das Beamtenrecht der Länder sieht vor, dass W-Professoren und auch Juniorprofessoren sowie Akademischen Assistenten dann eine Zulage gewährt werden kann, wenn diese Mittel privater Dritter für Forschungsvorhaben der Hochschule einwerben und diese Vorhaben durchführen. Das gilt auch für gemeinsam Berufene. Die Zulage wird damit zum Bestandteil der Besoldung. Die Zulage ist subsidiär, d.h. sie kommt nur dann zum Tragen, wenn die eigentlichen Kosten des Forschungsvorhabens gedeckt sind. Insofern bedarf es einer exakten Kalkulation auf Vollkostenbasis nebst Gewinnzuschlags zzgl. der Zulage. Die Kalkulation ist Basis der Preisbildung und damit wesentlicher Bestandteil des FuE-Vertrags. Sie fließt in das Vertragsangebot mit ein und ist damit immer wieder aufs Neue verhandelbar. Damit verbietet sich jeder pauschale Umgang mit der Zulage; auf die Zulage besteht kein Anspruch. Vertraglich sollte der Umgang mit Forschungszulagen solide administriert werden. Das beginnt bei der internen Festlegung des „Ob“ und endet beim „Wie“ mit der Auszahlung. Es empfehlen sich klare interne Handlungsanweisungen zum Umgang. Bei gemeinsam Berufenen kommt die Beteiligung weiterer Einrichtungen wie Ministerien und Universitäten hinzu, was das Verfahren recht komplex macht. Häufig fehlt es hier an Erfahrung in Hinsicht auf derartige Anträge; dabei ist die Bedeutung von Zulagen und Bezügen mit der Entscheidung des Bundesverfassungsgerichts (BVerfG) zur W-Besoldung gestiegen.